13.03.2023

Drei Bescheide bis zur neuen Grundsteuer

BdSt erklärt die wichtigsten Unterschiede

Ab 2025 erheben Städte und Gemeinden die neue Grundsteuer. Hauseigentümer hatten dafür bis Ende Januar dieses Jahres Zeit, dem Finanzamt die Daten mitzuteilen. In der Folge erhalten die Eigentümer drei Bescheide: zwei vom Finanzamt, einen von der Kommune. Doch worin liegen die Unterschiede? Was ist zu beachten? Der BdSt klärt auf.

Von Sommer 2022 bis Ende Januar 2023 konnte die sogenannte Feststellungserklärung zum Grundsteuerwert fristgerecht eingereicht werden. Nicht alle Grundeigentümer kamen dem nach. Vor allem wer seine „Grundsteuererklärung“ früh abgegeben hat, hat inzwischen seine ersten Bescheide erhalten oder darf sie in Kürze erwarten. Allerdings handelt es sich nicht nur um einen Bescheid, sondern um mehrere. Landläufig werden die drei Bescheide unter dem Begriff „Grundsteuerbescheid“ zusammengefasst. Genau genommen ist der Grundsteuerbescheid der letzte der drei Bescheide, zuvor kommen der Grundsteuerwertbescheid und der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ins Haus.

Länder wie Rheinland-Pfalz setzen das komplizierte und bürokratische Bundesmodell um. Zu im Bundesmodell veranlagten Grundstücken und Immobilien verschickt das Finanzamt zwei Bescheide an den oder die Eigentümer und einen Bescheid an die Stadt oder Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Schließlich schickt die Kommune einen dritten Bescheid an den oder die Eigentümer.

Zwei Bescheide vom Finanzamt

Das für die Immobilie zuständige Finanzamt ist das „Lagefinanzamt“, nämlich in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Von diesem erhalten Eigentümer zwei Bescheide: den Grundsteuerwertbescheid und den Messbetragsbescheid. Der Grundsteuerwertbescheid ist der deutlich längere der beiden Bescheide (außer bei unbebauten Grundstücken). Wichtig sind beide. Deshalb sollten beide Bescheide ausführlich geprüft werden.

Im Grundsteuerwertbescheid wird der Grundsteuerwert festgelegt. Im Bundesmodell berechnet sich dieser für Wohnimmobilien nach dem Ertragswertverfahren. Für Nichtwohnimmobilien sowie für gemischt genutzte und sonstige Grundstücken nach dem Sachwertverfahren. Beide Verfahren sind kompliziert. Im Grundsteuerwertbescheid kann die gesamte Rechnung nachvollzogen werden.

Grundlagenbescheid und Folgebescheid

Dabei ist der Bescheid über den Grundsteuerwert der sogenannte Grundlagenbescheid für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag. Entsprechend ist er der Folgebescheid des Grundsteuerwertbescheids. Das klingt technisch, ist aber sehr wichtig: Wer mit dem Grundsteuerwert nicht einverstanden ist, muss gegen den Wertbescheid Einspruch einlegen. Zwar wird der Grundsteuerwert auch im Messbetragsbescheid genannt, aber dem Messbetragsbescheid zu widersprechen kann den Grundsteuerwert nicht ändern! Der BdSt rät daher alle Einspruchswilligen, genau zu prüfen, welchem Bescheid zu widersprechen ist.

Recht kurz ist der Grundsteuermessbetragsbescheid: Der Messbetrag berechnet sich nämlich lediglich aus Grundsteuerwert multipliziert mit der Grundsteuermesszahl. Aus dem Messbetrag multipliziert mit dem kommunalen Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.

Grundsteuerbescheide werden 2024 erwartet

Der Messbetragsbescheid ist somit Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid. Erst letzterer legt die Steuerlast fest. Aber auch hier gilt: Wer erst gegen den Grundsteuerbescheid Einspruch einlegt, weil der Messbetrag falsch ist, kann den Messbetrag nicht mehr ändern. Dazu wäre ein fristgerechter Einspruch gegen den Messbetragsbescheid notwendig gewesen.

Das Finanzamt schickt den Messbetragsbescheid nicht nur an den Eigentümer, auch die Kommune, in der das Grundstück liegt, erhält diesen Bescheid. Die öffentliche Verwaltung summiert alle Messbeträge, sobald sie vorliegen, und kann daraus errechnen, welches Grundsteuer-Aufkommen sie bei welchem Hebesatz erhält.

Aufkommensneutrale Reform versprochen

Weil insbesondere die öffentliche Hand mit der Erklärungsabgabe hinterherhinkt, erwarten Experten wie der Bund der Steuerzahler die ersten Grundsteuerbescheide erst im Jahr 2024. Es ist ärgerlich für die Bürger und Betriebe, so lange warten zu müssen, bis sie wissen, wie viel Grundsteuer sie ab 2025 bezahlen müssen. Versprochen wurde von Bundes- und Landespolitikern sowie von vielen Kommunalpolitikern eine aufkommensneutrale Reform.

Aufkommensneutral heißt, dass die Kommune vor und nach der Reform dieselben Einnahmen hat – keinesfalls die Reform für eine Steuererhöhung ausnutzt. Der rheinland-pfälzische Steuerzahlerbund fordert vom Land, Maßnahmen zu ergreifen, um den Kommunen eine aufkommensneutrale Reform zu ermöglichen. Bisher tut das Land eher das Gegenteil wie die höheren Nivellierungssätze im Rahmen des neuen kommunalen Finanzausgleichs leider zeigen.

BdSt-Klagen und Mustereinsprüche

Der Bund der Steuerzahler zweifelt daran, dass das Versprechen in den meisten Kommunen eingehalten wird. Ohnehin ist das Bundesmodell kompliziert und ungerecht. Zur Bemessung der Grundsteuer hält der BdSt es für ungeeignet. Deswegen wird der BdSt Deutschland gemeinsam mit Haus & Grund Deutschland gegen das Bundesmodell klagen. In Baden-Württemberg klagt der BdSt-Landesverband in mehreren Verfahren gegen das dortige Bodenwertmodell, eine erste Klage ist bereits anhängig.

Innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids können Eigentümer Einspruch einlegen. Exklusiv für seine Mitglieder hat der BdSt einen Mustereinspruch formuliert. BdSt-Mitglieder können sich diesen im direkt zu bearbeitenden Word-Format auf https://www.steuerzahler.de/musterbriefe/herunterladen.

BdSt-Mitglieder wissen mehr: Im INFO-Service Nr. 9 „Wichtiges zum Einspruch zum Grundsteuerwert“ erhalten Sie wichtige Informationen zum Einspruch und zu den BdSt-Musterverfahren, auf die Sie sich ggf. bei Ihrem Einspruch berufen können. Auch unser Mitgliedermagazin „Der Steuerzahler“ berichtet regelmäßig. Die Zeitschrift erhalten Mitglieder automatisch, den INFO-Service können Sie sich im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.