14.10.2022

Änderungen bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten

Unterlagen sind dem Unternehmensregister statt dem Bundesanzeiger vorzulegen

Verschiedene Unterlagen, die bislang dem Bundesanzeiger übermittelt werden mussten, sind ab sofort dem Unternehmensregister vorzulegen. Dies gilt für Dokumente, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2021 begann.

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) trat am 01.08.2022 bundesweit in Kraft. Mit dieser Richtlinie werden die Vorgaben der EU-Digitalisierungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Hier kommt es zu Neuerungen für Unternehmen mit Offenlegungspflichten. Zukünftig sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister, anstatt an den Bundesanzeiger einzureichen.

Ausgeschlossen hiervon sind Jahresabschlüsse und alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022. Diese müssen auch weiterhin noch an den Bundesanzeiger übermittelt werden. Weiterhin wird der Bundesanzeiger Verlag, die führende Stelle des Unternehmensregisters, auch nach dem 01.08.2022 die Abschlüsse auf Vollzähligkeit und Fristeinhaltung prüfen. Bei nicht Einhaltung der neuen Regelung kann bei den Unternehmen eine Offenlegungssäumigkeit hervorgerufen werden und zu einem Ordnungsgeldverfahren führen.

Weitere Details finden Sie unter https://www.bundesanzeiger-verlag.de/evidenzwesen/gesetz-zur-umsetzung-der-digitalisierungsrichtlinie-dirug/

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