18.10.2022

Kosten für Zweitgrab sind von Erbschaftsteuer abzugsfähig

Grabdenkmal muss angemessen sein, auch Nachlasshöhe ist relevant

Die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal können als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Was als angemessen gilt, richtet sich nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung. Zudem ist auch der Umfang des Nachlasses zu berücksichtigen.

Der Kläger errichtete für seinen verstorbenen Bruder, dessen Alleinerbe er war, ein Mausoleum als letzte Ruhestätte. Zuvor wurde der Verstorbene vorübergehend in einer anderen Grabstätte bestattet. Sowohl die Kosten für das Erstgrab als auch die für das Zweitgrab wollte der Kläger als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftsteuer abziehen. Er machte geltend, dass er mit seinem Bruder mündlich vereinbart habe, für ihn nach seinem Tod ein Mausoleum zu errichten.

Das Finanzamt wollte die geltend gemachten Baukosten für das Mausoleum in Höhe von 420.000 Euro nicht anerkennen. Es erkannte nur 9.300 Euro Kosten für das erste Grabmal als Nachlassverbindlichkeit an. Dagegen wendete sich der Kläger. Zunächst unterlag er vor dem Finanzgericht München. Hingegen verwies der Bundesfinanzhof (BFH), durch Revision des Klägers angerufen, die Entscheidung an das Finanzgericht München zurück. Es könne den Fall nicht abschließend entscheiden.

Der BFH legte in seinem Urteil vom 1. September 2021 (Az: II R 8/20) dar, dass die Kosten für ein Zweitgrab sehr wohl als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftsteuer abzugsfähig sein können. Denn nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abzugsfähig. Welches Grabdenkmal angemessen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Zur Beurteilung der Angemessenheit eines Grabmals ist grundsätzlich auf die Lebensstellung des Erblassers abzustellen, so der BFH in seinem Urteil. Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört. Auch die Höhe des Nachlasses ist zu berücksichtigen, aber nicht alleinentscheidend. Wenn die Kosten für ein Grabdenkmal die Angemessenheit übersteigen, ist der Teil abzugsfähig, der den angemessenen Kosten entspricht.

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