28.09.2022

Wenn der Pauschbetrag für Pflegende die Steuerlast mindert

BdSt setzt sich erfolgreich für höhere Pflegepauschbeträge ein

Die Pflegepauschbeträge steigen! Abhängig vom Pflegegrad liegt der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige zwischen 600 und 1.800 Euro. Mit dem Pauschbetrag werden Aufwendungen wie Arztfahrten abgegolten, so dass Belege zu sammeln entbehrlich ist. Der Steuerzahlerbund hatte sich im Bundestag für höhere Pflegepauschbeträge eingesetzt – mit Erfolg!

Wer seine Angehörigen pflegt, kann dies in der Einkommensteuererklärung in der Anlage außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der „Pflegepauschbetrag“ mindert dann die Steuerlast. Voraussetzung: Die Pflege ist unentgeltlich. Der Pauschbetrag ist unabhängig vom tatsächlichen Aufwand der Pflegeperson und soll Aufwendungen wie Fahrten zum Arzt oder für Erledigungen abgelten. Das Finanzamt möchte als Nachweis der Pflegebedürftigkeit eine Einstufung der Pflegekasse in den Pflegegrad 2 bis 5 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos oder „Bl“ für blind. Die Pflege muss zudem in der Wohnung des Hilfsbedürftigen oder in der Wohnung des Pflegenden stattfinden. 2021 wurde der Pauschbetrag erhöht und gilt bereits ab Pflegegrad 2 mit einem Mindestpauschbetrag von 600 Euro, bei einem Pflegegrad 5 dann 1.800 Euro. In der Steuererklärung 2021 sollte der Betrag also nicht vergessen werden.

Der Steuerzahlerbund hatte sich in Bundestags-Ausschüssen für eine Erhöhung des Pflegepauschbetrags stark gemacht. Durch den Pauschbetrag werden die Pflegenden entlastet, Belege zu sammeln – die Finanzämter wiederum profitieren davon, keine Belege prüfen zu müssen. Im Sinne eines „Tarifs auf Rädern“ sollten nicht nur die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherungsabgaben, sondern im Gegenzug auch die Pauschbeträge jährlich erhöht werden, fordert der BdSt u. a. in seinem Taschenbuch „70 Vorschläge zur Vereinfachung des Steuerrechts“.

Steuerspar-Tipps für BdSt-Mitglieder: Die Ratgeber Nr. 19 „Steuerliche Erleichterung für Menschen mit Behinderung“ sowie Nr. 78 „Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten“ können Sie sich im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bei der BdSt-Geschäftsstelle per E-Mail an info@bdst-rlp.de oder telefonisch unter 06131-986 100 bestellen.

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