19.08.2022

Umsatzsteuer bei Hotelübernachtungen

Ist Aufteilung nach Leistungen europarechtskonform?

Auf Hotelleistungen wie Übernachtung, Frühstück, Parken oder Wohlfühl-Angebot werden mal der ermäßigte, mal der allgemeine Mehrwertsteuersatz erhoben. In einem aktuellen Beschluss bezweifelt der Bundesfinanzhof (BFH), dass diese Aufteilung mit dem Europarecht vereinbar ist. Nun liegt das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das im Umsatzsteuergesetz angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist. In einem konkreten Fall (Az. XI B 2/21) hatte eine Hotelbetreiberin Zimmer inklusive Frühstück und Spa an Gäste vermietet. Die erhaltenen Einnahmen versteuerte sie mit dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass Übernachtung, Frühstück und Spa jeweils eigenständige Leistungen seien, von denen die Übernachtung einerseits dem ermäßigten (7 %) und Frühstück sowie Spa anderseits dem allgemeinen Steuersatz in Höhe von 19 % zu unterwerfen seien. Die Hotelbetreiberin beantragte die Aussetzung der Vollziehung, da sie das Aufteilungsgebot aus dem Umsatzsteuergesetz unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 18. Januar 2018, C-463/16 „Stadion Amsterdam“ für europarechtswidrig hält. Der BFH gab der Beschwerde zum Teil statt und setzte die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheids insoweit aus. Das Verfahren wird unter dem Az. C 516/21 hinsichtlich des Aufteilungsgebotes des Steuersatzes für Beherbergungsumsätze beim EuGH geführt.

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Foto: Fotolia/Aycatcher

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