25.03.2022

Erlass der Erbschaftsteuer bei Folgen der Coronakrise

Erleichterungen für Unternehmen, die infolge der Pandemie in Bedrängnis geraten sind

Fällt aufgrund der Coronakrise in einem Unternehmen unerwartet Erbschaftsteuer an, kann in Einzelfällen ein Erlass der Steuer geprüft werden. Auf diesen Beschluss von BMF und den Landesministerien weist der BdSt hin.

Wird Betriebsvermögen vererbt oder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge verschenkt, kann dafür die Betriebsvermögensbegünstigung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Allerdings sind diese Regelungen an Bedingungen geknüpft. Zum einen sind Haltefristen vorgesehen, zum anderen gilt es weitere Kriterien zu erfüllen, wie insbesondere das Erreichen bestimmter Lohnsummen in einem Zeitraum von 5 oder 7 Jahren.

Die von Bund und Ländern zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen können in der Praxis nun dazu führen, dass diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht mehr zu erfüllen sind, so etwa, wenn der Betrieb aufgrund der Umsatzeinbrüche während der Pandemie Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken oder sogar entlassen muss. Für die betroffenen Unternehmer als Nachfolger kann das beträchtliche Konsequenzen haben. Aufgrund der niedrigeren Lohnsumme kann es dazu kommen, dass ggf. mehr Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Dies wiederum kann die Existenz der Unternehmen gefährden.

Aus einem gleichlautenden Erlass des Bundesministeriums der Finanzen und der Landesfinanzministerien vom 30.12.2021 geht hervor, dass die Finanzbehörden dazu angehalten sind, bei Nichterreichen der rechnerisch erforderlichen Lohnsumme von Anfang März 2020 und Ende Juni 2022 von einem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auszugehen. Werden aus diesem Grunde Erbschaftsteuern festgesetzt, kann hier in den Einzelfällen ein Erlass der Steuern geprüft werden.

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