Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen ins Ausland bleiben 2022 gleich
Pauschalen können in Einkommensteuererklärung angesetzt werden
Steuerzahler, die beruflich bedingt viel im Ausland unterwegs sind, können Verpflegungspauschalen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Für das Jahr 2022 bleiben die Beträge unverändert gegenüber 2021. Das hat die Finanzverwaltung bekanntgegeben.
Wer häufig im Ausland beruflich tätig ist, hat in der Regel auch höhere Kosten für die Verpflegung dort. Hierfür darf die Verpflegungspauschale für die Tätigkeit im Ausland mit einem höheren Betrag berücksichtigt werden als die Pauschale, die im Inland gilt. Die Auslandspauschalen werden jährlich von der Finanzverwaltung veröffentlicht, wobei sich deren Höhe nach den Lebenserhaltungskosten im jeweiligen Land richtet. Zum Jahreswechsel werden die Beträge in der Regel angepasst. Mit einer Mitteilung vom 27. September 2021 gab das Bundesfinanzministerium nun bekannt, dass die Pauschalen für Dienstreisen ins Ausland nicht verändert werden. Die zum 1. Januar 2021 veröffentlichten Beträge für Pauschalen im Ausland gelten für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort. Bei Reisen in Deutschland gelten 14 Euro bei einer über achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung oder der Tätigkeitsstätte und bei ganztägigen Reisen sogar 28 Euro. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die Verpflegungspauschalen steuerfrei im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstatten. Erfolgt keine Erstattung durch den Arbeitgeber, sollte der Beschäftigte in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung die Pauschalen für Verpflegung auf Dienstreisen als Werbungskosten ansetzen. Nicht nur für Arbeitnehmer, die viel auf Reisen sind, sind die Werte wichtig, sondern auch für Unternehmer, die viel unterwegs sind. Diese können die Pauschalen als Betriebsausgabe geltend machen.
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