02.07.2021

Lohnsteuer bei Online-Weiterbildung beachten

Steuerfreiheit für Lehrgänge ausgeweitet

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werden Weiterbildungen für Arbeitnehmer großzügiger als bisher steuerfrei gehalten. Auch für Video-Schulungen und Online-Lehrgänge ohne Dozenten gilt dies.

Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit, sich online weiterzubilden. Gerade in der Corona-Pandemie greifen auch viele Firmen auf diese Variante zurück. Dabei gelten für die Steuer im Prinzip dieselben Regeln wie bei Präsenzveranstaltungen: Zahlt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Online-Weiterbildung, die keinen Bezug zum Arbeitsplatz hat, fällt dafür Lohnsteuer an. Wird hingegen mit der Weiterbildungsmaßnahme eine Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit erreicht, ist das steuerfrei. Nach einer aktuellen Verfügung der OFD Frankfurt ist das auch der Fall, wenn mit der Weiterbildung Kenntnisse vermittelt werden, die ganz allgemein die Berufstätigkeit fördern (Verfügung vom 25.02.2021 – S 2342 A – 89 – St 210). Laut der Verwaltungsverfügung können auch Video-Schulungen oder eLearning-Angebote, die ohne einen Dozenten stattfinden, lohnsteuerfrei bleiben.

Tipps für BdSt-Mitglieder: Wie Arbeitnehmer über ihre Einkommensteuererklärung eigene berufliche Fortbildungskosten absetzen können, erklärt unser jährlich neu aufgelegter Leitfaden „Steuererklärung für Arbeitnehmer“. Wie Arbeitgeber neben Weiterbildungen auch durch „Mehr Netto vom Brutto“ ihren Arbeitnehmern Gutes tun können, steht im gleichnamigen BdSt-Taschenbuch, das für Beschäftigte und Betriebe gleichermaßen geldwertige Tipps enthält. BdSt-Mitglieder können die Taschenbücher kostenlos bestellen unter Tel. 06131-986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

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