07.05.2021

Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage ist künftig zu versteuern

Wohnungskauf wird durch den Staat teurer

Demnächst fällt bei einem Immobilienerwerb auch auf die Instandhaltungsrücklage Grunderwerbsteuer an. Bereits im September 2020 hatte der Bundesfinanzhof entsprechend entschieden. Nun teilte das Bundesfinanzministerium mit, dass dieses BFH-Urteil allgemeingültig wird.

Wird in eine Eigentumswohnung investiert und erhält der Erwerber auch einen Anteil an der Instandhaltungsrücklage, wird auch diese in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH), auch wenn die Instandhaltungsrücklage eigentlich nicht dem Wohnungseigentümer, sondern zum Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört (Az.: II R 49/17). Nach früherer Verwaltungsauffassung war das Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage hingegen nicht bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Das ist leider bald nicht mehr aktuell. Denn das Bundesfinanzministerium will das BFH-Urteil aus dem September in Kürze veröffentlichen (Erlass vom 19. März 2021). Für alle Wohnungserwerbe mit Notarvertrag nach dem Veröffentlichungsdatum gilt dann die neue Rechtslage.

Tipp: Keine Grunderwerbsteuer fällt aber weiterhin für mitverkaufte Möbel, z. B. Einbauküchen oder Markisen an, wenn deren Wert im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen wird.

Staat treibt Wohnkosten in die Höhe

In Rheinland-Pfalz beträgt die Grunderwerbsteuer bereits seit März 2012 fünf Prozent des Kaufpreises (vorher: 3,5 Prozent). Im Jahr 2020 erreichte deren Aufkommen mit 673 Mio. Euro einen neuen Rekord. Grund dafür sind gestiegene Immobilienpreise in Verbindung mit einem hohen Handelsvolumen. Durch die BFH-Entscheidung zur Instandhaltungsrücklage werden besonders Etagenwohnungen und Immobilien in Wohneigentümergemeinschaften steuerlich schlechter gestellt, in denen Rücklagen angespart werden. Im Gegensatz dazu sind Rücklagen gewöhnlich nicht mit Einfamilienhäusern verbunden. Letztlich zeigt sich ein weiteres Mal, dass der Staat als Preistreiber der Wohnkosten eine wichtige Rolle spielt.

Entsprechend kritisiert der Steuerzahlerbund die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums, künftig die Instandhaltungsrücklage in die Bemessung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Stattdessen wäre es bürgerfreundlich gewesen, im Grunderwerbsteuergesetz klarzustellen, dass die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht Rücklagen umfasst. Die rheinland-pfälzische Politik könnte auf zweierlei Weise reagieren: Mit einer Bundesratsinitiative könnte die besagte Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes angestrebt werden. Oder sie könnte den Steuersatz senken, wozu es nicht einmal die Zustimmung anderer Länder braucht. Bloße Sonntagsreden über hohe Wohnkosten helfen hingegen gar nicht.

Hinweis für BdSt-Mitglieder: Einen ersten Überblick über die Besteuerung von Immobilien gibt der BdSt-Ratgeber Nr. 64 „Haus und Steuern“. Darin werden u. a. die Grunderwerb- und die Grundsteuer B erklärt, zudem was bei einer Vermietung steuerlich wichtig wird. Ausführlich und mit geldwerten Tipps informiert das in diesem Jahr neu aufgelegte Taschenbuch „Steuern rund ums Haus“. Beide Publikationen können BdSt-Mitglieder kostenlos bestellen unter Tel. 06131-986 100 oder per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

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