02.04.2021

Beratung für berufliche Neuorientierung ist steuerfrei

Arbeitnehmer müssen keinen geldwerten Vorteil versteuern

Wenn Arbeitnehmer zur beruflichen Umorientierung auf Kosten des scheidenden Arbeitgebers beraten werden, unterliegt dies nicht der Steuerpflicht des Beschäftigten. Dies gilt auch für Weiterbildungskosten wie Computerkurse oder Lehrgänge für Sprachen. Trägt hingegen der Arbeitnehmer selbst die Aufwendungen, kann er sie von der Steuer absetzen.

Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren und dafür von ihrem Arbeitgeber eine sog. Out-placement-Beratung erhalten, müssen diese nicht versteuern. Das hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 festgelegt. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitgeber den ausscheidenden Mitarbeiter selbst berät oder die Leistung von einem Dritten erbracht wird. Auch wenn der Arbeitnehmer die Beratung zusammen mit einer Abfindung erhält, muss die Leistung nicht versteuert werden.

Bereits seit 2019 gibt es eine gesetzliche Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen, die dem Ausbau beruflicher Kompetenzen dienen. Dazu gehören beispielsweise Computerkurse, aber auch Sprachkurse. Gleiches gilt nun auch für Kurse zur beruflichen Neuorientierung. Die Beratung darf dabei sowohl bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und während der Arbeitszeit durchgeführt werden als auch nach dem Ausscheiden aus der Firma. Das Finanzamt muss dabei u. a. auch Kosten für einen Headhunter akzeptieren, der sich um einen neuen Arbeitsplatz kümmert.

Bezahlt der Arbeitnehmer solche Kurse hingegen aus eigener Tasche, kann er die Ausgaben in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen. Obacht ist aber bei Kursen geboten, die dem Freizeitvergnügen dienen oder einen Belohnungscharakter haben. Das wird vom Finanzamt nicht akzeptiert.

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Foto: Fotolia/MKphoto

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