24.03.2021

575 Mio. Euro aus Länderfinanzausgleich 2020

Reform bringt Rheinland-Pfalz mehr ein als im Vorjahr

Seit dem Jahr 2020 wird der Bund-Länderfinanzausgleich nach einem neuen System berechnet. Im ersten Reformjahr erhält Rheinland-Pfalz daraus 575 Mio. Euro. Dabei profitiert das Land von sog. Ergänzungszuweisungen des Bundes. Was die neue Berechnungsmethodik nicht ändert: Bayern zahlt am meisten ein, Berlin erhält am meisten.

Am 1. Juni 2017 beschloss der Bundestag, den Bund-Länderfinanzausgleich (LFA) ab dem Jahr 2020 zu reformieren. Einen Tag später stimmte auch der Bundesrat zu. Vor allem wurde die Reform von den Geberländern Bayern und Hessen vorangetrieben, denn sie wollten finanziell entlastet werden. Da die Mehrzahl der Länder Geld erhielt, schien eine Reform schwierig. Erst nachdem sich der Bund bereiterklärte, die eigenen Taschen zu öffnen, war der Weg für die Reform frei. Im Gegenzug sicherte der Bund sich mehr Einfluss in Länderkompetenzen wie der Steuerverwaltung und Investitionen in Schulen sowie die „Autobahn GmbH“, welche seit Jahresbeginn die Bundesfernstraßen verwaltet.

Vor der Reform war der LFA dreistufig*: In der ersten Stufe wurde die Umsatzsteuer zwischen den Bundesländern umverteilt – Umsatzsteuervorwegausgleich genannt. Zweitens folgte der „Finanzausgleich im engeren Sinn“. In ihm wurden die Geber- und Nehmerländer bestimmt. In der dritten Stufe verteilte der Bund noch sog. Ergänzungszuweisungen an leistungsschwache Länder.

Zwei Stufen, fünf BEZ

Durch die Reform entfällt formal die zweite Stufe. Tatsächlich integriert die neue Berechnung die ersten beiden Stufen, so dass der Umsatzsteuervorwegausgleich und der „Finanzausgleich im engeren Sinn“ nun gemeinsam berechnet werden. Eine Folge daraus ist, dass das langjährige Nehmerland Nordrhein-Westfalen 2020 auf der Geberseite stand. Darüber hinaus bleiben die übrigen vier Geber die alten Bekannten Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg.

Für viele Länder sind die Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) wichtig geworden. Früher gab es nur zwei Varianten, mittlerweile sind es fünf:

  • BEZ zur ergänzenden Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs
  • BEZ zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft
  • BEZ zum durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich
  • Sonderbedarfs-BEZ zum Ausgleich von Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit
  • Sonderbedarfs-BEZ wegen überdurchschnittlich hohen Kosten der politischen Führung

Knapp neun Mrd. Euro verteilt der Bund, nur fünf Länder erhalten keine Bundesmittel im Rahmen des LFA.

Ergebnisse 2020

Im ersten Reformjahr verteilten die Länder 14,8 Mrd. Euro unter sich um. Plus den BEZ hat der LFA 2020 ein Gesamtvolumen von rund 24 Mrd. Euro. Damit hat sich das Volumen gegenüber 2019 etwa verdoppelt. Rheinland-Pfalz erhielt im vergangenen Jahr 575,1 Mio. Euro, darunter 241 Mio. Euro aus drei verschiedenen BEZ. Im Jahr 2019 flossen 308 Mio. Euro über den LFA in den Landeshaushalt.

Größtes „Nehmerland“ bleibt Berlin mit 5,1 Mrd. Euro. Dicht gefolgt von Sachsen mit 4,5 Mrd. Euro. Bayern ist weiterhin der größte Einzahler unter den Ländern ins Umverteilungs-System: Mit 7,8 Mrd. Euro zahlt es mehr als das Doppelte des zweitgrößten Gebers Baden-Württemberg ein (3,7 Mrd. Euro). Weitere Geber sind Hessen (2,5 Mrd. Euro) sowie NRW (624 Mio. Euro) und Hamburg (172 Mio. Euro).

BdSt-Fazit:

Rheinland-Pfalz bleibt auch unter der neuen Berechnungsmethodik Nehmerland im LFA. Überraschend ist dies nicht, denn in weiten Teilen ist das neue System das alte geblieben. Größter Unterschied ist das hohe finanzielle Engagement des Bundes. Die Probleme des LFA bleiben die alten und wurden nicht wirklich gelöst. Noch immer spielen die Ausgaben keine Rolle, vielmehr werden zum einen überdurchschnittlich hohe Kosten der politischen Führung sogar noch vom Bund vergoldet. Anreize für mehr Effizienz in der öffentlichen Verwaltung? Keine. Somit bringt der neue LFA für die Steuerzahler keine sichtbaren Vorteile. Die Kompetenzen, die der Bund sich mit Milliarden erkauft hat, verwässern den Föderalismus.

*) Zählt man noch die Verteilung der Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) dazu, hatte der frühere LFA sogar vier Stufen. Dann war die Umsatzsteuer sogar zweimal umverteilt worden (Gemeinschaftssteuer-Verteilung und Umsatzsteuervorwegausgleich).

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