05.01.2021

Solidaritätszuschlag: Teil-Abschaffung darf nur erster Schritt sein

BdSt fordert komplette Abschaffung für alle Bürger und Betriebe

Für manche Arbeitnehmer fällt der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer ab diesem Monat weg. Jedoch gilt das nicht für alle. Und wer spart oder sonstige Kapitaleinkünfte hat, muss weiterhin einen Zuschlag von 5,5 Prozentpunkten auf die Abgeltungssteuer an den Fiskus abführen. Somit bleibt für eine breite Mehrheit der Deutschen der „Soli“ auch im Jahr 2021 erhalten. Der Steuerzahlerbund setzt sich für eine vollständige Abschaffung der längst hinfälligen Abgabe ein – unter anderem mit einer Musterklage.

Ab Januar 2021 fällt für viele Steuerzahler bei der Einkommensteuer der Solidaritätszuschlag weg. Das ist ein wichtiger Etappensieg für den Bund der Steuerzahler (BdSt), der politisch und gerichtlich für die vollständige Abschaffung der Ergänzungsabgabe kämpft. Ungeachtet von diesem Erfolg bleibt aber, dass GmbHs, Fachkräfte und Sparer den Soli auch 2021 zahlen müssen. Deshalb setzen wir uns vor allem im Super-Wahljahr 2021 dafür ein: Der Solidaritätszuschlag muss komplett und für alle weg!

Ein erster Schritt ist geschafft:

Viele Bürger werden entlastet – Das haben wir schon erreicht

Bei einem ledigen Steuerzahler wird die Ergänzungsabgabe ab sofort nicht mehr erhoben, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen weniger als 62.121 Euro beträgt – bei zusammenveranlagten Eheleuten liegt die Grenze hier bei 124.242 Euro. Damit werden viele Bürger 2021 erstmals eine Gehaltsabrechnung bzw. eine Steuervorauszahlung ohne Soli erhalten. Bei höheren Einkommen fällt der Soli zum Teil weg.

Jetzt muss der zweite Schritt kommen:

Entlastung für Sparer, Fachkräfte und Betriebe – Dafür setzen wir uns weiter ein

Sparer, Fachkräfte und Betriebe müssen den Soli 2021 weiterzahlen. Denn bei der Abgeltungsteuer, die zum Beispiel auf Sparzinsen anfällt, bleibt die Ergänzungsabgabe bestehen. Ganz egal, ob der Sparer hohe oder nur geringe Einkünfte etwa aus einer kleinen Rente hat. Auch bei der Körperschaftsteuer verlangt der Bund weiterhin den Soli – und zwar in bisheriger Höhe. Davon betroffen sind vor allem GmbHs. Leistungsträger profitieren ebenfalls nicht von den Neuerungen: Für Ledige bzw. Verheiratete, die 2021 ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von mehr als 96.820 Euro bzw. 193.641 Euro haben, wird der Zuschlag auch 2021 voll verlangt. Weil wir dies für indiskutabel halten, unterstützen wir zwei Musterklagen, die bereits beim Bundesfinanzhof – dem höchsten deutschen Steuergericht (Az.: IX R 15/20) – bzw. dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 2 BvL 6/14) vorliegen.

Darum fordert der Bund der Steuerzahler das vollständige Soli-Aus

Die Politik hatte den Steuerzahlern stets versprochen, dass der Zuschlag nicht dauerhaft erhoben wird und dabei immer auf den Solidarpakt verwiesen. Der Solidarpakt ist die Einigung zwischen Bund und Ländern, die ostdeutschen Bundesländer im Rahmen des Länderfinanzausgleichs finanziell zu unterstützen. Dieser Pakt war bereits Ende 2019 ausgelaufen. Deshalb fordern wir die Politik dazu auf, ihr Versprechen einzulösen: Spätestens ab dem Jahr 2020 hätte der Solidaritätszuschlag nicht mehr erhoben werden dürfen. Ohnehin hat der Bund mit dem Soli ein gutes Geschäft gemacht: Insgesamt hat er mehr Einnahmen über den Solidaritätszuschlag erhalten, als er für die neuen Bundesländer ausgegeben hat. Von 2005 bis Ende 2019 standen Ausgaben für den Solidarpakt II in Höhe von knapp 157 Milliarden Euro den Soli-Einnahmen in Höhe von 216 Milliarden Euro gegenüber. In den nächsten Jahren wird der Bund – trotz Teilabschaffung – weiter rund 10 Milliarden Euro Soli jährlich einnehmen.

Foto: Fotolia/Andre Bonn

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