26.06.2020

Ladenkassen: Elektronischer Bon und Kassennachrüstung

Merkblatt und Musterbrief des BdSt

Allen coronabedingten Abstandsregelungen zum Trotz hält der Bundestag nach jetzigem Stand an den Fristen zur Nachrüstung von elektronischen Ladenkassen fest. Auch in puncto Belegausgabepflicht gibt es kein Pardon: elektronische Kassenbons dürfen nicht nur auf einem Bildschirm des Geschäfts oder der Kasse sichtbar sein, sondern müssen durch den Kunden tatsächlich auf einem Endgerät zugestellt werden können. Zur Belegausgabepflicht hat der BdSt ein Merkblatt aufgelegt.

Der Ärger über die verpflichtende Ausgabe eines Kassenbons ist bei Kunden und Unternehmen nach wie vor groß: Egal, ob wenige Cents oder mehrere hundert Euro, bei jedem Einkauf muss dem Kunden seit Januar 2020 ein Kassenbeleg ausgegeben werden. Mitnehmen muss der Kunde das Papier allerdings nicht. Trotz heftiger Kritik hält die Finanzverwaltung an der Regelung fest. Neben einem Papierbon ist es auch erlaubt, einen elektronischen Beleg zu erstellen, wenn der Kunde dem zustimmt. Einige Geschäfte nutzen diese Möglichkeit bereits. Nun hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass auch bei diesen Verfahren in jedem Fall ein elektronischer Beleg zu erstellen ist. Allein die Sichtbarmachung des Belegs auf dem Kassendisplay genügt nicht. Der Kunde muss den E-Bon auch auf seinen Geräten empfangen bzw. sichtbar machen können, etwa über einen QR-Code, als Download-Link, per NFC, als E-Mail oder im Kundenkonto (BMF-Schreiben vom 28. Mai 2020).

Neben der Belegausgabe beschäftigt Ladenbesitzer und Händler auch die Pflicht zur Kassennachrüstung: Um Umsatzmanipulation zu verhindern, müssen viele elektronische Ladenkassen ab 1. Oktober 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Aufgrund der Corona-Krise wurde von den betroffenen Händlern eine Verlängerung der Frist gefordert, denn den Betrieben ist es in der aktuellen Situation oft nicht möglich, noch zusätzliche Investitionen für neue Kassen oder deren Nachrüstung zu tätigen. Bisher hält die Finanzverwaltung aber an dem Termin fest. Ein Antrag aus der Opposition, die Frist um ein Jahr zu verlängern, fand Ende Mai im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages keine Mehrheit. Ob noch einmal Bewegung in das Thema kommt, bleibt abzuwarten.

Hinweis: Bestandsschutz gibt es für Registrierkassen, die nicht nachrüstbar sind und zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 gekauft wurden. Diese dürfen noch bis Ende 2022 weiter im Betrieb genutzt werden, wenn sie die technischen Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 erfüllen, also beispielsweise Einzelaufzeichnungen vornehmen können.

Bisher wurde in Rheinland-Pfalz nur ein Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht bewilligt. Der BdSt hält die Praxis der Finanzbehörden daher für ungenügend und plädiert für eine großzügigere Regelung. BdSt-Mitglieder können sich HIER den BdSt-Info-ServiceAntrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht“ sowie den Musterbrief herunterladen.

Foto: Fotolia/BillionPhotos.com

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