19.05.2020

Nur eine einzige Befreiung von Belegausgabepflicht

Merkblatt und Musterbrief des Steuerzahlerbundes

Seit Januar 2020 müssen Händler Kassenbons ausdrucken. Inzwischen gingen über 300 Anträge auf Befreiung von der Belegausgabepflicht bei rheinland-pfälzischen Finanzämtern ein. Jedoch wurde bislang nur ein einziger positiv beschieden – für eine befristete Befreiung. Für eine großzügigere Regelung setzt sich der Steuerzahlerbund ein.

Durch das „Kassengesetz“ sind Händler mit elektronischen Ladenkassen seit dem 1. Januar 2020 grundsätzlich verpflichtet, jeden Kassenbon auszudrucken. Ob der Kunde diesen überhaupt mitnehmen möchte oder nicht, spielt keine Rolle. Von der Belegausgabepflicht kann man sich befreien lassen, wenn die Ausgabe eine „unzumutbare Härte“ darstellt; entsprechende Anträge sind an das Finanzamt zu stellen. Wenn sich durch die Belegausgabe bspw. lange Warteschlagen an Laufkundschaft bildet, könnte dies eine Härte darstellen. Jeder Antrag wird als Einzelfall entschieden, weshalb die Händler ihren Härtefall sorgfältig begründen sollten.

In Rheinland-Pfalz ist dies nach Angaben des Finanzministeriums auf BdSt-Nachfrage bislang nur einem Unternehmen geglückt. So wurden im ersten Quartal 2020 genau 308 Anträge auf Befreiung von der Belegausgabepflicht bei rheinland-pfälzischen Finanzämtern beantragt. Kein Antrag wurde dauerhaft positiv beschieden. Lediglich in einem Fall wurde eine vorübergehende Befreiung gewährt. In 42 Fällen stand die Entscheidung noch aus.

BdSt-Fazit

Nach wie vor ist die Belegausgabepflicht umstritten. Händler beklagen zusätzlichen Aufwand und auch ökologisch sind Kassenbons, die der Kunde nicht will, als unnötige Belastung zu bewerten. Dabei ist das Ziel des Kassengesetzes lobenswert: Ladenkassen müssen manipulationssicher sein, die verkauften Waren oder Dienstleistungen müssen lückenlos erfasst werden. Dadurch soll Steuerhinterziehung schwieriger werden. Doch wäre das Ziel technisch problemlos auch ohne die Belegausgabepflicht zu erreichen. Deshalb setzt sich der Steuerzahlerbund weiterhin für eine Bagatellregelung ein, dass bei Verkäufen von geringem Wert keine Belege ausgedruckt werden müssen, sondern nur auf Verlangen des Kunden. Außerdem sollten Finanzämter die Ausnahmegenehmigungen großzügiger handhaben. Wenn weniger als ein Prozent der Befreiungs-Anträge bewilligt werden, ist die viel beklatschte Härtefall-Regelung nichts anderes als eine politische Beruhigungspille ohne Wirkung.

BdSt-Mitglieder können sich den BdSt-Info-Service „Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht“ und den Musterbrief HIER herunterladen.

Foto: Fotolia/BillionPhotos.com

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