24.06.2020

Steuern sparen im Homeoffice

Aktueller BdSt-Info-Service über Arbeiten von zuhause aus

Wer von zuhause arbeitet und dabei ein Arbeitszimmer nutzt, kann unter Umständen damit zusammenhängende Ausgaben von der Steuer absetzen. Was es dabei zu beachten gilt, was überhaupt absetzbar ist und in welcher Höhe, darüber informieren unsere Merkblätter des BdSt-Info-Service, die exklusiv für BdSt-Mitglieder kostenlos bereitgestellt werden.

In der Corona-Krise erledigen viele Arbeitnehmer ihren Job derzeit im Homeoffice. In einigen Fällen können die Betroffenen dabei Steuern sparen: Unter Umständen kann sogar ein häusliches Arbeitszimmer bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Das Arbeiten am heimischen Küchen- oder Schreibtisch kann sich aber auch negativ bei der Steuer auswirken. Vor allem dann, wenn durch die Arbeit daheim die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg entfällt.

Unsere Kritik: Die steuerliche Berücksichtigung ist kompliziert und unzureichend. Denn bislang akzeptiert die Finanzverwaltung nur ein separates Arbeitszimmer. Deshalb fordern wir, dass die besonderen Umstände der Corona-Krise berücksichtigt und betroffene Arbeitnehmer entlastet werden, die von zu Hause arbeiten müssen, aber kein Arbeitszimmer haben. Hier denken wir zum Beispiel an eine Pauschale von 100 Euro pro Monat. So könnten Nachweise und Prüfungen seitens der Finanzverwaltung entfallen.

Was es zu beachten gibt, und in welcher Höhe Aufwendungen für die Arbeit von zu Hause abgesetzt werden können, erklärt der Bund der Steuerzahler im BdSt-INFO-Service Nr. 13(Wo finde ich meine Mitgliedsnummer? Übersicht aller bisherigen Info-Service des Jahres 2020.)

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