26.04.2019

Achtung bei Dienstwagenüberlassung an Minijobber-Ehegatten

Aktuelles Steuerurteil

Werden Ehepartner oder Kinder als Minijobber im eigenen Unternehmen beschäftigt und erhalten sie einen Firmenwagen, wird das möglicherweise vom Finanzamt nicht anerkannt. Viele Selbstständige stellen ihre Ehegatten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im eigenen Betrieb an. Wird dem Ehegatten dabei ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, sollte dies zu Bedingungen erfolgen, die auch unter fremden Dritten üblich sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

Im konkreten Fall beschäftigte ein Gewerbetreibender seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden. Sie erhielt einen Monatslohn in Höhe von 400 Euro inklusive eines Dienstwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung. Der private Nutzungsvorteil wurde nach der 1%-Regel abgerechnet und entsprechend beim Monatslohn der Ehefrau berücksichtigt. Den gesamten Arbeitslohn machte der Ehemann als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an, da die uneingeschränkte Pkw-Überlassung nicht fremdüblich sei. Diese Ansicht bestätigte der Bundesfinanzhof. Denn die unbeschränkte und selbstbeteiligungsfreie Pkw-Überlassung unter den Ehegatten hält im Urteilsfall einem Fremdvergleich nicht stand. Der Kläger würde einem familienfremden Minijobber den Pkw nicht uneingeschränkt überlassen, da die Kosten dafür nicht kalkulierbar sind, begründete das Gericht weiter. Darauf, dass die Ehefrau für die Erledigung ihrer Aufgaben auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war, kommt es nicht an. Zusammenfassend enthält das Urteil den Leitfaden: Je geringer der Arbeitslohn des Arbeitnehmers, desto eher wird eine uneingeschränkte private Pkw-Überlassung vom Finanzamt nicht anerkannt. (Az. X R 44/17, X R 45/17).

Wer einem im Unternehmen beschäftigten Familienangehörigen dennoch einen Dienstwagen zur Verfügung stellen möchte, sollte auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Pkw-Überlassung achten. Eventuell sollten Nutzungsbeschränkungen für den Dienstwagen auferlegt oder eine Kostenbeteiligung vereinbart werden.

Foto: Fotolia/Schlierner

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