08.03.2019

Entscheidung zum Erststudium angekündigt

BdSt unterstützt Musterklage eines Studenten

Seit einigen Jahren wird darum gestritten, wie Studenten die Kosten für ein Erststudium bei der Steuer absetzen können. Die Finanzverwaltung ordnet die Ausgaben für Studiengebühren, Fachliteratur oder das Praxissemester der privaten Lebensführung zu und berücksichtigt die Ausgaben daher nur eingeschränkt als Sonderausgaben.

Die Kosten für einen dualen Studiengang oder für ein Zweitstudium werden hingegen in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt. Gegen die steuerliche Benachteiligung des Erststudiums unterstützt der Bund der Steuerzahler eine Musterklage, die in diesem Jahr vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden soll (2 BvL 24/14).

Ursprünglich war das Urteil bereits für das Jahr 2018 vorgesehen, sodass zu hoffen ist, dass die Entscheidung möglichst in den ersten Monaten des Jahres 2019 veröffentlicht wird. Von dem Urteil können auch andere Studenten profitieren. Sie können die Kosten für das Erststudium in ihrer Steuererklärung angeben. Zwar werden die Ausgaben beim klassischen Erststudium momentan nicht steuermindernd berücksichtigt, dennoch sind die Ausgaben für Fachliteratur und Co. erst einmal gemeldet. Wichtig: Wer bereits Masterstudent ist, befindet sich steuerlich gesehen im Zweitstudium. Die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Masterstudium werden daher schon nach geltendem Recht als Werbungskosten berücksichtigt. Deshalb sollte man dem Finanzamt mitteilen, dass bereits ein Bachelorabschluss vorliegt.

Foto: Fotolia/stokkete

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