01.02.2019

Zweifel an den Steuerzinsen: Finanzverwaltung gewährt vorläufigen Rechtsschutz ab 2012

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Die hohen Steuerzinsen beschäftigen seit geraumer Zeit die Finanzgerichte. Inzwischen mehren sich auch bei den Gerichten die Zweifel, ob der Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen noch zeitgemäß ist.

Aktuell beträgt er 6 Prozent pro Jahr und liegt damit deutlich über dem Marktzinsniveau. Dies widerspricht dem Ziel der Zinsregelung, denn damit soll nur der Nutzungsvorteil der späten Steuerzahlung ausgeglichen werden. Letztlich soll der Steuerzahler so gestellt werden, wie er bei einer pünktlichen Zahlung gestanden hätte. Da das allgemeine Zinsniveau aber eine Verzinsung von 6 Prozent nicht hergibt, schöpft das Finanzamt deutlich zu viel beim Steuerzahler ab. Der Bundesfinanzhof hatte im vergangenen Jahr deshalb in zwei Fällen die Aussetzung der Vollziehung bei Zinsfestsetzungsbescheiden gewährt.

Der erste Fall betraf Verzinsungszeiträume ab 2015 (Az.: IX B 21/18) und der zweite Fall sogar einen Zeitraum ab 2012 (Az.: VIII B 15/18). Inzwischen erkennt die Finanzverwaltung die Entscheidungen an. Auf Antrag kann auch in anderen Fällen die Aussetzung der Vollziehung für Zeiträume ab April 2012 gewährt werden, heißt es in dem aktuellen BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018. Ein früheres Schreiben, das nur die Zeiträume ab 2015 erfasste, wird damit gegenstandslos. Wer keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen möchte, sollte zumindest Einspruch gegen den Zinsbescheid einlegen, denn beim Bundesverfassungsgericht laufen dazu noch zwei Verfahren, auf die man sich berufen kann (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Hier sind bereits Zinszeiträume ab 2009 betroffen.

Foto: Fotolia/MK-Photo

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