25.01.2019

Kindergeldurteil: Eltern können auf rückwirkende Auszahlung bestehen

Aktueller Steuertipp

Eltern können für minderjährige Kinder und unter weiteren Voraussetzungen auch für volljährige Kinder, die sich z. B. in Ausbildung befinden, Kindergeld erhalten. Seit Anfang 2018 wird das Kindergeld allerdings nur noch rückwirkend für sechs Monate ausgezahlt, während es früher nachträglich für maximal vier Jahre zur Auszahlung kommen konnte. Gegen diese Einschränkung hat ein Vater beim Niedersächsischen Finanzgericht geklagt und Recht bekommen. Von dem Urteil können womöglich auch andere Eltern profitieren.

Im konkreten Fall stellte der Vater im Dezember 2017 für sein Kind bei der Familienkasse einen Kindergeldantrag für den Zeitraum August 2014 bis Januar 2018. Das Schreiben traf aber erst im Januar 2018 bei der Familienkasse ein. Entsprechend der neuen Rechtslage setzte die Familienkasse zwar das Kindergeld für die Zeit vom August 2014 bis Juni 2017 in der begehrten Höhe von rund 6.600 Euro fest, zahlte aber nur für die zurückliegenden sechs Monate Juli bis Dezember 2017 knapp 1.350 Euro aus. Dagegen legte der Vater Klage ein und gewann, denn die Nichtauszahlungsverfügung ist rechtswidrig, urteilten die Richter (Az.: 8 K 95/18). Gegen das Urteil hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Ob die Familienkasse davon Gebrauch macht, bleibt abzuwarten. Betroffene Eltern können sich aber auf die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen berufen, wenn ihnen das festgesetzte Kindergeld nicht ausgezahlt wird.

Um Streit zu vermeiden, sollten Eltern aber am besten zeitnah prüfen, ob ein bzw. wieder ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Beispielsweise bei Kindern bis 25 Jahre kann der Anspruch neu entstehen, wenn zwischenzeitlich eine Anstellung oder Auszeit vorlag und nun eine Ausbildung aufgenommen wird und damit der Kindergeldanspruch wieder entsteht.

Foto: Fotolia/drubig-photo

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