28.09.2018

Bundesfinanzhof: Keine unnötige Bürokratie bei Rechnungen

Aktuelles Steuerurteil

Gute Nachrichten für Unternehmer, denn die Finanzämter dürfen nicht unnötig förmlich sein, wenn es um Rechnungsangaben geht, entschied der Europäische Gerichtshof bereits Ende 2017 (Rs. „Geissel und Buttin“). Dem hat sich nun der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren angeschlossen (Az.: V R 25/15 und V R 28/16).

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass Rechnungen eine vollständige Adresse des Lieferanten bzw. Dienstleisters enthalten müssen. Es genügt aber, dass der Unternehmer unter dieser Adresse postalisch erreichbar ist. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens kann auch an einem anderen Ort ausgeübt werden.

Für die Praxis heißt dies, dass der zum Vorsteuerabzug berechtigte Kunde auch künftig nicht verpflichtet ist, die Anschrift des Lieferanten oder Dienstleisters auf eine geschäftliche Aktivität hin zu überprüfen. Es genügt, dass sichergestellt ist, dass der leistende Unternehmer aufgrund der Rechnungsangaben eindeutig identifizierbar ist. Dazu kann beispielsweise ein Abgleich mit dem Sitz des Geschäftspartners im Handelsregister sinnvoll sein. Ein Freibrief für Scheinfirmen sind die Urteile also nicht.

Foto: Fotolia/Zerbor

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