21.09.2018

Erbschaftsteuer: Achtung bei Doppelgrundstücken!

Aktueller Steuertipp

Erben Ehegatte oder Kinder das Familienwohnheim und nutzen die Angehörigen das Grundstück weiterhin zu eigenen Wohnzwecken, fällt dafür keine Erbschaftsteuer an. Dies gilt unabhängig vom Preis der Immobilie. Erben die Kinder, gibt es allerdings eine Wohnflächenbeschränkung von maximal 200 qm.

Mit der Regelung will der Gesetzgeber auch in Regionen mit hohen Immobilienpreisen sicherstellen, dass das eheliche oder elterliche Wohnhaus steuerfrei auf die Erben übergehen kann. Die Regelung ist vor allem interessant, wenn die persönlichen Steuerfreibeträge bereits anderweitig ausgenutzt sind.

Die Steuerbefreiung für das Familienwohnheim ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So gilt die Steuerbefreiung u. a. nur für das mit dem Haus bebaute Grundstück, nicht aber für ein zweites Flurstück. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf selbst dann, wenn das unbebaute Grundstück an das mit dem Familienwohnheim bebaute Grundstück unmittelbar angrenzt und beide gemeinsam genutzt werden.

Im Fall erbte die Ehefrau von ihrem verstorbenen Ehemann zwei Grundstücke, die im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind, jedoch unmittelbar aneinandergrenzen. Auf dem einen Grundstück befand sich das Familienwohnhaus, das die Witwe weiter bewohnte. Das zweite Grundstück war unbebaut, aber mit dem ersten Grundstück zusammen eingezäunt. Obwohl beide Flurstücke äußerlich eine Einheit darstellten, gewährte das Finanzamt nur für das bebaute Grundstück die Erbschaftsteuerbefreiung. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die strenge Auslegung mit Blick auf die zivilrechtliche Lage. Danach handele es sich um zwei selbstständige Einheiten im Grundbuch. Im Ergebnis gilt daher nur für das mit dem Haus bebaute Grundstück die spezielle Steuerbefreiungsregel „Familienwohnheim“ (FG Düsseldorf – 4 K 1063/17).

Immobilienbesitzer, die mehrere Flurstücke nebeneinander besitzen und beispielsweise ein Grundstück nur als Garten nutzen oder für die Bebauung durch die Kinder zurückhalten, sollten sich mit dem Urteil befassen. Eventuell ist bereits zu Lebzeiten eine Übertragung eines Grundstücks sinnvoll, um Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Foto: Fotolia/MK-Photo

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