27.12.2017

Kein Arbeitszimmer?

Büromöbel trotzdem von der Steuer absetzen

Steuerzahler, die kein Arbeitszimmer zu Hause haben, sondern nur eine Arbeitsecke, können bestimmte Ausgaben, beispielsweise für Büromöbel oder einen Computer, trotzdem bei der Steuer absetzen. Zwar haben die Gerichte kürzlich entschieden, dass eine Arbeitsecke kein Arbeitszimmer ist, die Kosten für Arbeitsmittel sind davon aber nicht betroffen.

Hintergrund: Das Finanzamt erkennt ein häusliches Arbeitszimmer nur an, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der wie ein Büro eingerichtet ist und fast nicht privat benutzt wird. Demnach werden Arbeitsecken und Arbeitszimmer, die privat als Schlaf-, Wohn- oder Gästezimmer mitbenutzt werden, nicht berücksichtigt. Die anteilig auf das Zimmer entfallenden Ausgaben für Miete, Strom oder Grundsteuer können deshalb nicht bei der Steuer abgesetzt werden. Eine Beschwerde gegen die Benachteiligung der Arbeitsecke hat das Bundesverfassungsgericht im Herbst 2017 nicht zur Entscheidung angenommen und damit im Ergebnis die geltende Rechtslage verfestigt (Az.: 2 BvR 949/17).

Praktisch heißt dies für Steuerzahler mit Arbeitsecke, dass sie zwar die Kosten für das Zimmer nicht anerkannt bekommen, aber auch für sie gilt: Arbeitsmittel, wie Computer, Schreibtisch, Regale oder Bürostuhl, können als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung: Die Gegenstände werden fast ausschließlich beruflich genutzt. Bei einem Computer wird in der Regel ein beruflicher Nutzungsanteil von 50 Prozent vom Finanzamt akzeptiert, wenn glaubhaft ist, dass der Steuerzahler diesen etwa für Arbeits-E-Mails oder die Vorbereitung auf Meetings etc. nutzt. Hat der Gegenstand nicht mehr als 410 Euro netto gekostet, kann er direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Dieser Betrag wird 2018 übrigens auf 800 Euro erhöht. Teurere Gegenstände müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

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