28.12.2017

Finanzamt und Silvesterparty

Steuererklärung beim richtigen Amt einwerfen

Auf dem Weg zur Silvesterparty noch schnell die Steuererklärung beim Finanzamt einwerfen? Das kommt in der Praxis gar nicht so selten vor. Wer Ärger sicher vermeiden will, sollte bei seinem zuständigen Finanzamt vorbeifahren, rät der Steuerzahlerbund. Wer dagegen die Steuererklärung versehentlich beim falschen Finanzamt einwirft, kann sich auf zwei Gerichtsverfahren stützen.

In einem Urteilsfall waren die Kläger auf eine Silvesterfeier eingeladen. Auf dem Weg zur Party machten sie bei einem Finanzamt Halt und warfen ihre Einkommensteuererklärung ein. Dieses Finanzamt war zwar nicht zuständig, leitete die Erklärung der Eheleute jedoch an das richtige Finanzamt weiter. Dort traf die Steuererklärung erst nach dem Jahreswechsel ein – und damit aus Sicht des zuständigen Finanzamtes zu spät. In einem Parallelfall wurde die Erklärung ebenfalls am Silvesterabend beim örtlich falschen Finanzamt eingeworfen und erst im neuen Jahr weitergeleitet. Aus Sicht des Finanzgerichts Köln wurden die Steuererklärungen dennoch rechtzeitig abgegeben, denn für den Steuerbürger tritt die Finanzverwaltung eines Bundeslandes als einheitliche Behörde auf. Allerdings hat die Finanzverwaltung gegen die steuerzahlerfreundlichen Urteile Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17).

Trotz der positiven Urteile rät der Steuerzahlerbund: Wer sichergehen möchte, dass seine Steuererklärung rechtzeitig ankommt, sollte die Unterlagen besser beim zuständigen Finanzamt in den Briefkasten werfen. Das kann insbesondere in Großstädten, wo es mehrere Finanzämter gibt, mitunter nicht ganz einfach sein. Hilfe bekommen Steuerzahler auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern. Dort kann unter dem Stichwort „Finanzamtsuche“ das zuständige Finanzamt für die Einkommensteuererklärung gefunden werden. Übrigens: In diesem Jahr gibt es etwas mehr Zeit. Da der
31. Dezember 2017 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich der Abgabetermin für Steuererklärungen auf Dienstag, den 2. Januar 2018.

Foto: Fotolia/Smileus

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