16.11.2017

Interessant für Schichtarbeiter

Entfernungspauschale für Hin- und Rückfahrt absetzbar

Arbeitnehmer, die an einem Tag zur Arbeit hin, aber erst an einem anderen Tag wieder nach Hause zurückfahren, können von einem neuen Verfahren beim Bundesfinanzhof profitieren. Praktisch betrifft das Verfahren vor allem Schichtarbeiter und Arbeitnehmer, die z. B. wegen einer Dienstreise erst an einem anderen Tag von der Arbeitsstelle nach Hause zurückfahren.

Grundsätzlich wird der Arbeitsweg mit der sogenannten Entfernungspauschale abgerechnet. Das heißt, unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel werden vom Finanzamt 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Wegstrecke anerkannt. Damit ist dann sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt abgegolten. Umstritten ist, ob diese Regel auch gilt, wenn Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fallen. Im Ausgangsfall entschied das Finanzgericht Münster, dass die Entfernungspauschale auch in diesen Fällen nur einmal anzusetzen ist (Az.: 6 K 3009/15 E). Im Urteilsfall war der Kläger als Flugbegleiter tätig. Zum Teil endeten seine Schichten erst am kommenden Tag, sodass er an einem Tag zur Arbeit hin und erst am kommenden Tag wieder nach Hause fuhr. Aus Sicht der Finanzrichter ist dies aber unerheblich, die Entfernungspauschale gab es trotzdem nur für die einfache Fahrt. Andernfalls würden Arbeitnehmer benachteiligt, die an einem Tag Hin-und Rückfahrt durchführen.

Gegen das Urteil hat der Flugbegleiter Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Schichtarbeiter oder Arbeitnehmer, die an einem anderen Tag vom Arbeitsplatz nach Hause zurückfahren, können sich auf dieses Verfahren stützen und die Entfernungspauschale für Hin- und Rückfahrt ansetzen. Wird dies vom Finanzamt nicht akzeptiert, so kann Einspruch eingelegt und auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 42/17) verwiesen werden.

Foto: Fotolia/Christian Müller

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