13.09.2017

Start ins Studienjahr

So bekommen Studenten und Eltern ihr Geld zurück

Ran ans Steuern sparen – an diesen Spruch sollten Studenten unbedingt denken, wenn sie sich neue Lehrbücher, Schreibmaterial oder den Laborkittel für das anstehende Wintersemester kaufen. Die Rechnungen bzw. Kassenzettel sollten unbedingt aufbewahrt werden, denn damit lassen sich bei der nächsten Einkommensteuererklärung womöglich Steuern sparen. Insbesondere, wenn der Student keine Einnahmen aber hohe Ausgaben für das Studium hat, kann sich die Mühe lohnen.

Kosten, die im Zusammenhang mit einem Beruf bzw. dem künftigen Beruf anfallen, können bei der Steuer geltend gemacht werden. Das gilt auch für Studenten! Zu den steuerlich abzugsfähigen Posten zählen z.B. Ausgaben für Bücher, Schreibwaren, den Computer, die Kosten für das Repetitorium oder das Auslandssemester. Wer bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, kann diese Ausgaben direkt als Werbungskosten in die Einkommensteuererklärung eintragen. Das Masterstudium gilt steuerlich gesehen schon als zweites Studium, so der Steuerzahlerbund. Zahlt der Student aktuell noch keine Einkommensteuer, weil er keinen Nebenjob oder nur einen Minijob hat, kann er die Ausgaben für das Studium ggf. als Verlust feststellen lassen.

Studenten, die noch im Erststudium stecken, können die Ausgaben in der Einkommensteuererklärung unter den Sonderausgaben geltend machen. Dies hat jedoch den Nachteil, dass so maximal 6.000 Euro pro Jahr anerkannt werden und ein Verlustvortrag in künftige Berufsjahre nicht möglich ist. Dennoch kann es sich auch in diesen Fällen lohnen, Quittungen und Belege zu sammeln und eine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Denn aktuell prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die unterschiedliche Behandlung von Erst- und Zweitstudium rechtens ist. Entscheidet das Gericht zugunsten der Studenten, gibt es eventuell später Geld vom Finanzamt zurück. Dies erklärt der Steuerzahlerbund, der die Klage begleitet (Az. 2 BvL 24/14).

Viele junge Erwachsene kommen nicht ohne die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern aus. Daher berücksichtigt der Staat auch bei den Eltern bestimmte Beträge wie den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, Kosten für die Basiskranken- und Pflegeversicherung oder die auswärtige Unterbringung. Eltern sollten diese Ausgaben deshalb in ihrer Einkommensteuererklärung nicht vergessen! Besteht kein Anspruch auf Kindergeld mehr, können die Unterhaltsaufwendungen der Eltern als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Details zu diesen Themen enthält das Informationsmaterial des Bundes der Steuerzahler „Steuer & Studium“. Das Informationsmaterial kann unter der Service-Hotline 0800-883 83 88 angefordert werden.

Foto: Fotolia/Wolfilser

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