12.05.2017

Ehegattensplitting trotz räumlicher Trennung möglich

Entsprechende Anhaltspunkte für eine intakte Ehe müssen evtl. vorgezeigt werden

Ehepaare, die zwar räumlich getrennt leben, aber noch eine intakte Ehe führen, können das Ehegattensplitting nutzen, entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 7 K 2441/15). Im Urteilsfall zogen die Ehefrau und der Sohn im Jahr 2001 aus dem gemeinsamen Familienheim aus, während der Ehemann dort weiterhin wohnen blieb.

Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Voraussetzungen für das Ehegattensplitting nicht mehr vorlägen, da das Ehepaar seit Jahren sowohl räumlich als auch wirtschaftlich getrennt lebe. Folglich wurden beide Eheleute für das Jahr 2012 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Das Ehepaar wandte dagegen ein, dass die Ehe trotz räumlicher Trennung weiterhin Bestand habe. Der Auszug der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes sei auf familiäre Spannungen mit der Mutter des Ehemanns zurückzuführen, die damals im gleichen Haus wohnte. Dennoch traf man sich regelmäßig und unternahm gemeinsame Aktivitäten sowie Urlaube. Zudem gab es während dieser Zeit keine anderen Partner und man plane künftig wieder zusammenzuleben. Die Schilderungen der Eheleute und die Vernehmung des gemeinsamen Sohnes überzeugte das Finanzgericht. Auch eine wirtschaftliche Trennung durch separate Konten sei in der heutigen Zeit der „Doppelverdienerehen“ häufig vorzufinden und lasse keine Rückschlüsse auf das Eheleben zu, so die Finanzrichter. Das Finanzamt führte schließlich eine Zusammenveranlagung der Eheleute durch.

Ehepaare mit ähnlicher Situation können auch bei räumlicher Trennung weiterhin das Ehegattensplitting verlangen. Allerdings sollten dann auch entsprechende Anhaltspunkte aufgezeigt werden können, die eine intakte Ehe dokumentieren. Dies können beispielsweise gemeinsame Urlaubsfahrten sein.

Foto: Fotolia/Gina Sanders

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