11.05.2017

So setzen wir uns für Eltern ein!

BdSt-Musterklage beim Bundesfinanzhof

Der Bund der Steuerzahler lässt prüfen, ob Eltern im Jahr 2014 zu viel Steuern gezahlt haben. Hintergrund ist die Frage, ob die Kinderfreibeträge in diesem Jahr zu niedrig waren. Dazu unterstützt der Verband das Gerichtsverfahren eines Familienvaters vor dem obersten deutschen Steuergericht – dem Bundesfinanzhof (Az.: III R 13/17). Von dem Verfahren können Eltern profitieren, die Einkommensteuer bzw. Solidaritätszuschlag gezahlt haben.

Konkret geht es um die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das Jahr 2014 falsch bemessen war. Nach dem 9. Existenzminimumbericht musste für Kinder im Jahr 2014 ein Existenzminimum von 4.440 Euro steuerfrei bleiben. Der Gesetzgeber gewährte Eltern jedoch nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro – und damit zu wenig! Je nach Steuersatz zahlten Eltern dadurch mehr Steuern, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Mehr als 30 Euro können pro Kind zusammenkommen.

Der Kläger ist ein verheirateter Familienvater aus München mit zwei Kindern. Entsprechend dem geltenden Gesetz berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung 2014 lediglich den Kinderfreibetrag in Höhe von 2.184 Euro. Der Vater verlangt, den im Existenzminimumbericht ausgewiesenen höheren Kinderfreibetrag heranzuziehen. Das Finanzgericht München hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Aus Sicht des Gerichts ist neben dem sächlichen Kinderfreibetrag auch der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu berücksichtigen. In der Gesamtschau wird dadurch der zu geringe Kinderfreibetrag ausgeglichen, so die Argumentation des Finanzgerichts. Allerdings machten die Richter den Weg zum Bundesfinanzhof frei und ließen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. Die Revision wurde eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.

Zum Hintergrund
Mit dem Kinderfreibetrag soll den Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben. Alle zwei Jahre wird der so genannte Existenzminimumbericht vorgelegt, um die exakte Höhe des freizustellenden Existenzminimums zu beziffern. Im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber die Vorgabe aus dem Existenzminimumbericht nicht vollständig umgesetzt. Der Kinderfreibetrag blieb um 72 Euro hinter den Vorgaben zurück. Das Bundesfinanzministerium hat bereits auf entsprechende Streitverfahren reagiert, denn die Steuerbescheide bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Eltern brauchen aktuell also nichts zu unternehmen. Die Steuerbescheide erhalten einen Vorläufigkeitsvermerk und können dadurch später noch zu Gunsten der Eltern geändert werden.

Unsere Service-Nr.: Für Nachfragen zum Thema wenden sich interessierte Familien an die BdSt-Service-Hotline 0800 / 883 83 88.

Foto: Fotolia/drubig-photo

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