Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen und sonstiger Vorsorgeaufwendungen

FG Düsseldorf 15 K 4295/12 E

Streitfrage: Bekommt der Steuerzahler vom Finanzamt eine Steuererstattung, so muss das Finanzamt in bestimmten Fällen neben der Steuererstattung auch Zinsen zahlen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die vom Finanzamt gezahlten Zinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen daher – wie Zinsen aus Sparbüchern – prinzipiell auch der Abgeltungsteuer. Der Bundesfinanzhof hatte dem widersprochen und entschieden, dass die vom Finanzamt gezahlten Zinsen nicht steuerpflichtig sind (VIII R 33/07). Der Gesetzgeber wollte dieses BFH-Urteil durch eine rückwirkende gesetzliche Verschärfung aushebeln. Ob dies zulässig ist, muss nun gerichtlich geklärt werden.

In demselben Verfahren soll geklärt werden, ob Pflichtbeiträge zum Beispiel zur Arbeitslosenversicherung steuerlich besser berücksichtigt werden müssen. Solche sonstigen Vorsorgeaufwendungen können häufig nur in geringem Umfang bzw. gar nicht mehr abgezogen werden.

Sachverhalt: Der Kläger erhielt im März 1999 eine Abfindung wegen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Das Finanzamt versteuerte die Abfindung nach der sogenannten Fünftel-Regelung. Mit Hilfe des Bundes der Steuerzahler setzte sich der Kläger dagegen gerichtlich zur Wehr und bekam rund zehn Jahre später Recht. Nun musste das Finanzamt die zu viel gezahlten Steuern nebst 6 Prozent Zinsen pro Jahr erstatten (BFH – IX R 54/05). Nach Ansicht des Finanzamtes unterliegen diese Erstattungszinsen jedoch wiederum der Besteuerung. Zudem berücksichtigte das Finanzamt die Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht. Dagegen richtet sich das vom BdSt unterstützte Musterverfahren vor dem FG Düsseldorf.

Gericht: FG Düsseldorf
Streitjahr: 2010
Verfahrensstand: das Verfahren ist bis zu einer Entscheidung des BFH in den Sachen VIII R 1/11 u.a. ruhend gestellt