Erststudium

Vorlage zum BVerfG – 2 BvL 24/14 (Vorlagebeschluss des BFH – VI R 8/12; Vorinstanz: FG Münster – 5 K 3975/09 F)

Streitfrage: Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Studium, das direkt im Anschluss an das Abitur aufgenommen wird, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) vertritt die Auffassung, dass Berufsausbildungskosten zu den unbegrenzt abzugsfähigen Werbungskosten gehören. Der Bundesfinanzhof hat diese Ansicht des BdSt bestätigt und die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt: Der Bundesfinanzhof hält die geltende Rechtslage für verfassungswidrig. Aus Sicht der Richter liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz vor, weil die Kosten für ein Erststudium steuerlich nur als Sonderausgaben behandelt werden. Nun muss das Bundesverfassungsgericht abschließend entscheiden.

Zum Hintergrund: Das oberste deutsche Steuergericht hatte bereits im August 2011 einer Medizinerin und einem Piloten Recht gegeben. Beide konnten ihre Aufwendungen für das Erststudium bzw. die Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen und während des Studiums die Verluste sammeln, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 7/10 u. a.). Noch im Herbst 2011 entschied der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nicht anzuwenden und änderte rückwirkend das Gesetz. Seitdem weigern sich die Finanzämter – mit Hinweis auf die gesetzliche Änderung – die Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten zu berücksichtigen. Gegen die neue Rechtslage wendet sich das vom BdSt unterstützte Musterverfahren.

Sachverhalt: Der Kläger studierte im Anschluss an das Abitur zunächst an der Universität Paderborn und in den Jahren 2004 bis 2008 in Dortmund Internationale Betriebswirtschaftslehre. Im Rahmen des Studiums absolvierte der Kläger ein Auslandssemester in Australien. Der Kläger machte die Kosten für das Auslandsstudium (Studiengebühren, Miete, Verpflegungsmehraufwand, Flug) in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nur als Sonderausgaben und stellte dementsprechend keinen Verlustvortrag fest. Mit der Klage und der Revision begehrt der Kläger die Kosten für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen und entsprechende Verluste festzustellen. Die Verluste könnten so in späteren Berufsjahren steuermindernd genutzt werden.

Instanz: Vorlagebeschluss zum BVerfG
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: Verfahren beim BVerfG