Kinderfreibetrag 2014

Finanzgericht München – 8 K 2426/15

Streitfrage: War der Kinderfreibetrag im Jahr 2014 verfassungsgemäß? Dies will der Bund der Steuerzahler mit diesem Musterverfahren klären lassen. Statt der im 9. Existenzminimumbericht vorgesehenen 4.440 Euro gewährte der Gesetzgeber im Jahr 2014 nur einen sächlichen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro (2.184 Euro pro Elternteil). Aus Sicht des Verbands missachtet der Gesetzgeber damit die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Mit dem Verfahren will der BdSt grundsätzlich klären lassen, ob der Gesetzgeber hinter dem im Existenzminimumbericht errechneten Bedarf zurückbleiben darf. Aufgrund des zu niedrigen Kinderfreibetrags haben viele Eltern im Jahr 2014 womöglich mehr Steuern gezahlt als sie müssten. Je nach Steuersatz können mehr als 30 Euro je Kind zusammenkommen.
Daneben geht es juristisch auch um einen zweiten Punkt: Der Steuerbescheid des Klägers enthielt hinsichtlich des Kinderfreibetrags einen Vorläufigkeitsvermerk. Das heißt: Dieser Punkt wäre auch ohne die Klage von Amts wegen offen geblieben. Hinter dem Vorläufigkeitsvermerk verbirgt sich ein bereits anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, bei dem die grundsätzliche Berechnung des Existenzminimums angezweifelt wird. Das jetzige Verfahren vor dem Finanzgericht München wirft hingegen die Frage auf, ob der Gesetzgeber den beschlossenen Existenzminimumbericht ignorieren darf. Diese Rechtsfrage zum Kinderfreibetrag 2014 lässt sich durch das bereits beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren nicht lösen. Trotz des Vorläufigkeitsvermerks besteht daher für den jetzigen Kläger das Bedürfnis, seinen Fall gerichtlich klären zu lassen, so die Ansicht des Steuerzahlerbundes.

Sachverhalt: Der Kläger ist ein verheirateter Familienvater aus München mit zwei Kindern. Entsprechend dem geltenden Gesetz berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung 2014 lediglich den Kinderfreibetrag in Höhe von 2.184 Euro. Der Vater verlangt, den im Existenzminimumbericht ausgewiesenen höheren Kinderfreibetrag heranzuziehen.

Instanz: Finanzgericht
Streitjahr: 2014
Verfahrensstand: Verfahren ist anhängig