05.04.2016

Krankheitskosten: Verfassungsbeschwerde wegen zumutbarer Eigenbelastung

Krankheitskosten sollen in der Steuererklärung angegeben werden

Steuerzahler sollten ihre Krankheitskosten in der Steuererklärung angeben – und zwar ab dem ersten Euro. Aktuell berücksichtigt das Finanzamt diese Aufwendungen erst, wenn ein bestimmter Betrag – die sogenannte zumutbare Eigenbelastung – überschritten ist. Dagegen ist nun eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (2 BvR 180/16).

Es sollten daher sämtliche Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren oder orthopädische Hilfsmittel wie Schuheinlagen, Zuzahlungen zu Rezepten etc. in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angegeben werden. Bis zu einer Entscheidung des Gerichts wird das Finanzamt die vollen Kosten allerdings nicht berücksichtigen. Sollte das Bundesverfassungsgericht die zumutbare Eigenbelastungsgrenze kippen, kann der Steuerzahler aber später Geld vom Finanzamt zurückerhalten. Es ist daher ratsam, die angefallenen Kosten gleich in der Einkommensteuer-erklärung anzugeben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich der Steuerzahler womöglich später nicht mehr an die Ausgaben erinnert oder Belege verloren gehen.

Auch wenn das Finanzamt die Krankheitskosten nach jetziger Rechtslage nicht anrechnet: Einen Einspruch gegen den Steuerbescheid braucht der Steuerzahler deswegen prinzipiell nicht einlegen. Die Bescheide sind in diesem Punkt vorläufig. Das heißt, der Steuerbescheid wird hinsichtlich der Krankheitskosten nicht bestandskräftig, sodass dieser Punkt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch zugunsten der Steuerzahler geändert werden kann.

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Foto: nmann77/Fotolia