21.12.2015

Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen sind wieder voll abzugsfähig

Steuertipp für Haushalte: Schornsteinfegerleistungen absetzen

Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen gilt auch für die Mess- und Überprüfungsleistungen eines Schornsteinfegers. Das geht aus einem aktuellen Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums hervor. Aufwendungen für den Schornsteinfeger können damit wieder in größerem Umfang steuerlich abgesetzt werden.

Im Januar 2014 hatte das Bundesfinanzministerium zu den steuerbegünstigten Handwerkerleistungen ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. Darin wurde festgehalten, dass Gutachtertätigkeiten wie die regelmäßige Feuerstättenschau eines Schornsteinfegers nicht begünstigt sind. Den Steuerabzug sollte es nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten geben. Für Mess- oder Überprüfungsarbeiten durch den Schornsteinfeger entfiel der Steuerbonus.

Mit dem Verwaltungsschreiben vom 10. November 2015 gibt die Finanzverwaltung diese Auffassung nun auf. Begünstigt sind daher neben den Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten auch die Mess- und Überprüfarbeiten einschließlich der Kosten für die Feuerstättenschau. Anlass für die Änderung der Verwaltungsauffassung war ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs zur Überprüfung einer privaten Hauswasserleitung (Az. VI R 1/13).

Steuerzahler können die Aufwendungen für den Schornsteinfeger künftig wieder in ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistungen angeben. Steuerzahler, deren Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, können die Kosten für den Schornsteinfeger nachträglich geltend machen.