08.12.2015

Betriebsweihnachtsfeier 2015 richtig planen

Wie Betriebsweihnachtsfeiern steuerlich behandelt werden

In den letzten Wochen des Jahres finden in vielen Unternehmen Betriebsweihnachtsfeiern statt. Wie diese steuerlich behandelt werden, beschreibt das Bundesfinanzministerium pünktlich zur Weihnachtssaison in einem neuen Verwaltungsschreiben. Anlass ist eine gesetzliche Änderung zum 1. Januar 2015.

Das galt schon bisher: Zuwendungen des Chefs an seine Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendungen für die Betriebsfeier den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und nicht mehr als zwei Feiern im Jahr stattfinden.
Zu den Zuwendungen zählen zum Beispiel Speisen und Getränke oder die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten, auch Aufwendungen für eine Eintrittskarte zu einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung sind in Ordnung. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Ausgaben als Betriebsausgaben abziehen und den Vorsteuerabzug verlangen.

Das ist neu: Ist der Arbeitgeber etwas großzügiger und wird der 110-Euro-Betrag überschritten, so gilt seit Januar 2015 eine neue Regel. Es unterliegt nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, der Lohnbesteuerung. Aber Achtung, diese Regel gilt nicht für die Umsatzsteuer! Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Verwaltungsschreiben vom 14. Oktober 2015 klar: Bei Überschreiten des 110-Euro-Betrags kann der Unternehmer für den gesamten Betrag keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.

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