18.08.2015

Sparer müssen Freistellungsaufträge überprüfen

Steueridentifikationsnummer erforderlich

Ab dem 1. Januar 2016 sind Freistellungsaufträge bei Banken und Sparkassen nur noch gültig, wenn die Steueridentifikationsnummer des Kunden hinterlegt ist. Bisherige Freistellungsaufträge verlieren ihre Gültigkeit, wenn diese Nummer fehlt.

Viele Kreditinstitute haben die sogenannte Steuer-ID in den vergangenen Jahren bereits bei ihren Kunden abgefragt. Sparer, die sich unsicher sind, sollten ihre Freistellungsaufträge noch einmal prüfen, ob die Nummer tatsächlich hinterlegt ist.

Die Steueridentifikationsnummer wurde allen Bürgern vom Bundeszentralamt für Steuern per Post zugesandt. Die Nummer finden Bürger in der Regel auch im Einkommensteuerbescheid, auf der Lohnsteuerbescheinigung oder im Informationsschreiben der Finanzverwaltung zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Letzteres wurde im Herbst 2011 an die Bürger verschickt. Sollte die Nummer nicht mehr zur Hand sein, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden.

Liegt der Bank oder Sparkasse ein entsprechender Freistellungsauftrag vor, so sind Kapitalerträge bis zu 801 Euro im Jahr steuerfrei. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 1.602 Euro im Jahr. Wurde ein entsprechender Freistellungsauftrag nicht gestellt oder erzielt der Sparer höhere Kapitaleinkünfte, werden 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer von der Bank bzw. Sparkasse einbehalten.

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