12.08.2015

Start ins Ausbildungsjahr 2015

Was Chefs und Azubis steuerlich wissen sollten

Zum Start ins Ausbildungsjahr 2015 weist der Steuerzahlerbund darauf hin, dass auch Auszubildende der Steuerpflicht unterliegen. Ob von der monatlichen Ausbildungsvergütung tatsächlich Lohnsteuern abgezogen werden, hängt aber vom Einzelfall ab.

Die allermeisten Azubis sind ledig und haben keine Kinder. Aus diesem Grund werden sie automatisch in die Steuerklasse I eingeordnet. In der Regel fallen für Löhne von rund 950 Euro im Monat keine Lohnsteuern an, rechnet der Steuerzahlerbund vor. Verheiratete Auszubildende können die Steuerklassen III/V oder IV/IV oder das Faktorverfahren wählen.

Je nach Wahl der Steuerklasse können dann bereits bei niedrigen Ausbildungsvergütungen Steuern anfallen. Damit der Arbeitgeber die richtige Steuerklasse anwendet, muss der Auszubildende ihm seine Steueridentifikationsnummer, sein Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Wer seine Steuer-ID nicht kennt, sollte sich an das Bundeszentralamt für Steuern oder sein Finanzamt wenden.

Wichtig: Azubis mit Steuerklasse III/V oder dem Faktorverfahren müssen im kommenden Jahr eine Steuererklärung abgeben. Deshalb sollten sie von Anfang an Belege und Quittungen für Ausgaben sammeln, die im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallen, z.B. für typische Berufsbekleidung oder Fachliteratur. Ledige Azubis, die neben ihrer Ausbildungsvergütung keine weiteren Einnahmen haben, dürfen die Steuererklärung freiwillig abgeben, so der Steuerzahlerbund. Dafür haben sie vier Jahre lang Zeit.

Foto: Aycatcher/Fotolia