29.07.2015

Aktuelle Entscheidung zu Werbungskostenabzug

Verfahren zum Werbungskostenabzug abgeschlossen

Werbungskostenabzug: Sparer und Anleger können Aufwendungen für ihre private Kapitalanlage nur im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags geltend machen.

Höhere Werbungskosten beispielsweise für die Betreuung des Vermögens, für eine Rechtsberatung, einen Rechtsstreit oder für Kreditzinsen zur Finanzierung der Sparanlage können nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht steuerlich abgezogen werden. Damit sind zwei Revisionsverfahren abgewiesen worden, in denen die Sparer eine Berücksichtigung ihrer tatsächlich entstandenen Werbungskosten begehrt hatten.

Im Detail: Seit dem Jahr 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grundsätzlich die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Kosten, die im Zusammenhang mit einem Sparbuch, einem Fonds oder sonstigen Kapitalanlagen entstehen, können seitdem nicht mehr einzeln bei der Steuererklärung abgerechnet werden.

Stattdessen wird der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr und Person bzw. 1.602 Euro bei Ehepaaren berücksichtigt. Diese Beschränkung des Werbungskostenabzugs hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt. Die entsprechenden Revisionsverfahren sind damit erledigt (Aktenzeichen: VIII R 13/13 und VIII R 18/14). Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter Einsprüche zurückweisen, die sich auf diese Verfahren bezogen haben.

Foto: CG/Fotolia