Aktuelle Entscheidung zu WerbungskostenabzugVerfahren zum Werbungskostenabzug abgeschlossen
Verfahren zum Werbungskostenabzug abgeschlossen
Werbungskostenabzug: Sparer und Anleger können Aufwendungen für ihre private Kapitalanlage nur im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags geltend machen.
Im Detail: Seit dem Jahr 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grundsätzlich die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Kosten, die im Zusammenhang mit einem Sparbuch, einem Fonds oder sonstigen Kapitalanlagen entstehen, können seitdem nicht mehr einzeln bei der Steuererklärung abgerechnet werden.
Stattdessen wird der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr und Person bzw. 1.602 Euro bei Ehepaaren berücksichtigt. Diese Beschränkung des Werbungskostenabzugs hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt. Die entsprechenden Revisionsverfahren sind damit erledigt (Aktenzeichen: VIII R 13/13 und VIII R 18/14). Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter Einsprüche zurückweisen, die sich auf diese Verfahren bezogen haben.
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