12.05.2015

BdSt-Tipp zum Kita-Streik

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Kosten für Kinder-Notfallbetreuung steuerfrei ersetzen

Mainz, 11. Mai 2015 – Die Gewerkschaften rufen die Erzieherinnen zu unbefristeten Streiks auf. Doch wohin nun mit dem Kind? Viele Eltern stehen bei einem Kita-Streik vor der Wahl, Urlaub zu nehmen oder eine alternative Betreuung für ihr Kind zu organisieren, was natürlich mit Kosten verbunden sein kann.

Seit diesem Jahr kann der Arbeitgeber Kosten, die seinem Arbeitnehmer für eine kurzfristige Betreuung von unter 14jährigen oder behinderten Kindern entstehen, bis zu 600 Euro je Arbeitnehmer und Jahr steuer- und sozialabgabenfrei übernehmen, so der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz. Voraussetzung ist, dass die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Betreuung kann auch im privaten Haushalt des Arbeitnehmers erbracht werden.

Viele Arbeitgeber dürften im Sinne eines reibungslosen Betriebsablaufs ein großes Interesse daran haben, dass ihre Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen müssen, weil die Kinderbetreuung fehlt. Sie werden daher im Zweifel bereit sein, die Kosten für eine Kinder-Notfallbetreuung zu übernehmen, zumal diese Leistung den Arbeitnehmern steuer- und sozialabgabenfrei zu Gute kommt.

Weitere Informationen zu Kinderbetreuungskosten in einem Kurzratgeber können unter der Rufnummer 06131/986 100 oder der Mail rheinland-pfalz@steuerzahler.de beim Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V. angefordert werden.