15.04.2015

Rechtsprechung – Urteil zur Abgeltungsteuer

Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Abgeltungsteuer

Sparer und Anleger hatten gehofft, Kosten für das private Depot oder Sparbuch steuerlich besser absetzen zu können. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch entschieden, dass die tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht abziehbar sind. Sparern und Anlegern bleibt weiterhin nur der Sparer-Pauschbetrag.

Seit dem Jahr 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grundsätzlich die Abgeltungsteuer. Danach können Kosten, die im Zusammenhang mit einem Sparbuch, einem Fonds oder sonstigen Kapitalanlagen entstehen, nicht einzeln bei der Steuererklärung abgerechnet werden. Stattdessen wird der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr und Person berücksichtigt.

Sparer und Anleger, die darüber hinausgehende Kosten, z. B. für die Betreuung des Vermögens, für eine Rechtsberatung, einen Rechtsstreit oder für Kreditzinsen zur Finanzierung der Sparanlage haben, können die höheren Werbungskosten nicht absetzen. Im entschiedenen Fall war eine Sparerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst zur Verwaltung ihres Finanzvermögens in der Lage. Sie hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung beauftragt. Im Jahr 2010 verstarb die ältere Dame. Mit ihrer Klage machte ihr Erbe die angefallenen Kosten für die Verwaltung des Vermögens geltend. Diesen Anspruch wies der Bundesfinanzhof nun zurück Aktenzeichen: VIII R 13/13).

Ein zweites Verfahren zum Werbungskostenabzug ist gegenwärtig noch beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: VIII R 18/14). Aufgrund der aktuellen Gerichtsentscheidung ist aber damit zu rechnen, dass auch dieses Revisionsverfahren abgewiesen wird.

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