23.01.2015

Wer schuldet die in einer Gutschrift zu Unrecht ausgewiesene USt?

Schuldet der Kleinunternehmer die zu unrecht ausgewiesene Steuer oder der Aussteller der Gutschrift?

Kleinunternehmer dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tun sie es doch, müssen sie die ausgewiesene Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abführen. Doch wie ist das bei einer Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis, die der Kleinunternehmer von einem Leistungsempfänger erhält? Schuldet der Kleinunternehmer die zu unrecht ausgewiesene Steuer oder der Aussteller der Gutschrift?

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil 15 K 2469/13 U vom 9.9.2014 entschieden, dass der Empfänger einer Gutschrift mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Schuldner der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer werden kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Empfänger der Gutschrift nicht widerspricht, sie unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurücksendet.

Das Finanzgericht erläutert dazu:

Zweck des § 14c Abs. 2 UStG ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Deshalb ist die Vorschrift als Gefährdungstatbestand ausgestaltet. Derjenige, der mit einer Rechnung das Umsatzsteueraufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Betroffenen sein Verhalten vorgehalten werden kann. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Aussteller der Rechnung deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt. Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Rechnungsempfänger dahingehende Absichten hegt.

§ 14c Abs. 2 UStG ist nicht nur auf Rechnungen anzuwenden, sondern auch auf erteilte Gutschriften. Ein unberechtigter Steuerausweis setzt nicht voraus, dass die Rechnung/Gutschrift alle Rechnungspflichtangaben aufweist. Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG reicht es aus, dass das Dokument

      • den Rechnungsaussteller,
      • den Leistungsempfänger,
      • eine Leistungsbeschreibung,
      • das Entgelt und
    • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist.

Diese Angaben sind in den streitigen Gutschriften enthalten.

Sofern der Gutschriftempfänger der Gutschrift nur „nicht widersprochen hat“, sondern sie unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurückgesendet hat, sei der Empfänger der Gutschrift Steuerschuldner der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer. Denn durch das Unterschreiben und Rücksenden der Gutschrift habe der Empfänger zu erkennen gegeben, dass er der Gutschrift zustimme und sie sich damit zu Eigen mache. Damit sei der Empfänger als Aussteller der Rechnung und Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit § 14c Abs. 2 UStG anzusehen.

Das Finanzgericht hat gegen dieses Urteil die Revision gelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof hierzu wird Stellung nehmen können.

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