Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Vermieter: Achtung bei Renovierung nach Hauskauf
Vermieter, die kürzlich ein älteres Gebäude erworben haben und nun mit der Sanierung beginnen, sollten ein neues Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums beachten. Danach zählen auch Schönheitsreparaturen zu den sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten.
Dies hat zur Folge, dass die Kosten eventuell nicht mehr direkt im Jahr der Reparatur bei der Steuer abgesetzt werden können, sondern über viele Jahre abgeschrieben werden müssen.
Das steckt dahinter: Kosten für Baumaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Kauf eines Gebäudes durchgeführt werden, gelten als Anschaffungskosten, wenn sie netto 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese Baukosten können dann nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes, d. h. über 50 Jahre, bei der Steuer abgeschrieben werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gehören zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten auch sogenannte Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Tapezieren oder Streichen der Wände. Abgesehen von jährlich anfallenden Erhaltungsmaßnahmen, wie Wartungsarbeiten an der Heizung, werden damit alle innerhalb der Dreijahresfrist durchgeführten Baumaßnahmen zusammengerechnet. Das Bundesfinanzministerium wendet die neue Rechtsprechung für alle ab dem Jahr 2017 gekauften Immobilien an (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2017). Für vor 2017 gekaufte Mietimmobilien kann die alte Rechtslage beim Finanzamt beantragt werden, sodass die Schönheitsreparaturen direkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.
Vermieter sollten vor der Durchführung von Baumaßnahmen daher die Kosten am besten vorab überschlagen. Wer danach voraussichtlich die 15-Prozent-Grenze überschreitet, sollte vielleicht die eine oder andere Baumaßnahme zurückstellen und möglichst erst nach der Dreijahresfrist investieren.
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