19.12.2017

Bettensteuer 2.0

Trier startet neuen Versuch

Im Juli 2012 kippte das Bundesverwaltungsgericht die Bettensteuer in Trier. Doch den alten Plan, die Touristen zur Kasse zu bitten, haben die Stadtoberen nicht aufgegeben. Nun kommt der neue Versuch in Form einer Beherbergungssteuer, die ab dem 1. Januar 2018 erhoben wird. Die Stadt erhofft sich so zusätzliche Einnahmen von rund 700.000 Euro. Der BdSt betrachtet die neue Steuer als Beutelschneiderei.

Als eine der ältesten Städte in Deutschland erfreut sich Trier dank vieler historischer Bauten an zahlreichen Touristen. Im vergangenen Jahr lag deren Anzahl bei fast 430.000. Um weiterhin ein beliebtes Reiseziel zu bleiben, investiert die klamme Stadt jährlich mehr als zwei Mio. Euro in die Tourismusförderung. Da ist es aus Sicht der Stadtoberen von Trier nur angemessen, den Touristen zum Ausgleich in die Geldbörse zu greifen. Möglichkeiten dazu gibt es mehrere, z.B. den Tourismusbeitrag und den Gästebeitrag. Aber die sind laut Gutachten derzeit noch nicht rechtssicher und in der Erhebung recht aufwendig. Eine neue Steuer wurde also erfunden: die Beherbergungssteuer. Im Volksmund wird für diese Steuerarten gerne die Sammelbezeichnung „Bettensteuer“ genutzt.

Ende September 2017 verabschiedete der Stadtrat die Satzung der Beherbergungssteuer. Hierbei handelt es sich um eine indirekte örtliche Aufwandssteuer. Zum 1. Januar 2018 tritt die Satzung in Kraft. Der Steuersatz liegt bei 3,5 Prozent des Übernachtungspreises einschließlich Mehrwertsteuer – bezahlen müssen aber nur Touristen. Geschäftlich und beruflich Reisende sind von der neuen Steuer ausgenommen. Allerdings müssen diese dem Beherbergungsbetrieb die dienstliche Notwendigkeit der Übernachtung belegen, z.B. durch eine Arbeitgeberbescheinigung. Weniger bürokratisch geht es, wenn der Arbeitgeber die Übernachtung seines Arbeitnehmers gleich selbst bucht und bezahlt. Steuerschuldner bleibt aber in beiden Fällen der Beherbergungsbetrieb. Im Falle falscher Belege oder Angaben bezüglich einer angeblich dienstlich veranlassten Übernachtung haftet der Beherbergungsbetrieb gleichfalls gegenüber der Stadt.

Für das Jahr 2018 rechnet die Stadt Trier mit rund 700.000 Euro an Einnahmen. Allerdings stehen den Einnahmen auch zusätzliche Erhebungskosten gegenüber. Dazu gehören jährliche Personalkosten von 50.000 Euro für eine neue Vollzeitkraft und einmalig 10.000 Euro für die Anpassung der bereits vorhandenen Veranlagungssoftware. Um sich den politischen Spielraum zu erhalten, fließen die Einnahmen aus der Beherbergungssteuer direkt in den städtischen Haushalt. Denn als Steuer sind die Einnahmen – anders als bei der Tourismusabgabe – nicht zweckgebunden.

Aber wie rechtssicher ist die neue Bettensteuer? Schon einmal wagte Trier den Versuch, damals mit der sog. „Kultur- und Tourismusförderabgabe“. Diese sah eine finanzielle Belastung von einem Euro pro Übernachtung vor. Doch im Juli 2012 wurde die Abgabe vom Bundesverwaltungsgericht wieder einkassiert. Der Grund für das Scheitern lag an der fehlenden Unterscheidung zwischen privater und dienstlicher Übernachtung. Denn eine Abgabe auf dienstlich bedingte Übernachtungen zu erheben, ist laut Bundesverwaltungsgericht verfassungswidrig. Zumindest daraus hat Trier seine Lehren gezogen. Doch laut Gutachten verbleibt auch bei der Beherbergungssteuer ein gewisses „Restrisiko“.

BdSt-Fazit:

Neue Steuern zu erfinden, ist in Deutschland leider eine politische Profession. Wie Touristen rechtssicher und einfach abgezockt werden können, überlegen viele Städte schon seit Jahren. Dabei vergessen sie aber dezent, dass sie bereits vom Tourismus profitieren. Etwa vom Geld, das Touristen in den Städten lassen, oder von den Einnahmen aus der Gewerbesteuer, die vom Tourismus profitierende Betriebe bezahlen. Finanznot alleine kann da keine Ausrede für neue Sondersteuern sein.

Die Stadt Trier schlägt nun ein neues Kapitel staatlicher Wegelagerei bei Touristen auf. Gewiss, sie unterscheidet bei der neuen Steuer – wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert – zwischen privaten und dienstlichen Übernachtungen. Doch die eigentliche Dokumentation, den Kontrollaufwand und die Haftung für falsche Angaben lädt die Stadt einfach bei den Beherbergungsbetrieben ab. Wie verfassungskonform das ist, werden Gerichte noch entscheiden müssen. Interessant ist auch die Frage nach dem Datenschutz. Denn im Streitfall dürfte die bloße Behauptung einer dienstlich veranlassten Übernachtung kaum ausreichend sein. Vielmehr müsste der eigentliche Zweck genauer erklärt werden, um Missbrauch zu verhindern. Der Hotelverband DEHOGA hat jedenfalls bereits eine Klage gegen die Beherbergungssteuer angekündigt. Wir wünschen dabei viel Erfolg.

Foto: Fotolia/Aycatcher

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