19.10.2017

Pflegeheimkosten absetzen

Zählt ein Haushalt bei Ehepaaren doppelt?

Ob Ehepaare eine für sie nachteilige Berechnung bei der steuerlichen Anerkennung ihrer Pflegeheimkosten hinnehmen müssen, beurteilt aktuell der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 22/16). Zu klären ist, ob die sogenannte Haushaltsersparnis bei Ehepaaren doppelt abgezogen werden darf, wenn diese gemeinsam – aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit – in ein Heim umziehen.

Das steckt dahinter: Steuerzahler, die aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim leben, können die Kosten für das Heim in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wird im Zusammenhang mit dem Umzug der frühere Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abziehbaren Ausgaben um die Haushaltsersparnis. Damit sollen die Aufwendungen, die sich der Steuerzahler für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes erspart, berücksichtigt werden. Bei Ehepaaren berechnen einige Finanzämter die Haushaltsersparnis zweimal, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird.

Im konkreten Sachverhalt war die Klägerin nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in der Lage, selbstständig einen Haushalt zu führen und zog mit ihrem pflegebedürftigen Ehepartner (Pflegestufe 2) in ein Heim. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgegeben. Die Kosten für die Heimunterbringung machte das Paar in der Einkommensteuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis geltend. Das Finanzamt reduzierte die abzugsfähigen Kosten jedoch bei jedem Ehepartner um die Haushaltsersparnis, sodass nur noch ein geringerer Teil der Pflegeheimkosten steuerlich anerkannt wurde. Das oberste deutsche Steuergericht wird Anfang Oktober 2017 darüber mündlich verhandeln, ob dies rechtens war. Das Verfahren wird vom Bund der Steuerzahler als Musterklage unterstützt.

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