Haushaltsnahe Dienstleistungen richtig absetzen
Aktueller Steuertipp
Ein zusammenveranlagtes Ehepaar wollte die Kosten eines Wäscheservices steuerlich absetzen. Dabei wird die Wäsche von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Kleidersack an einem Servicepoint abgegeben. Der Wäscheservice holt sie dort mehrmals wöchentlich ab, lässt sie in Reinigungsbetrieben waschen sowie bügeln und bringt sie mehrmals wöchentlich zur Abholung zurück in die Servicepoints. Die dafür entstandenen Kosten haben die Steuerzahler als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben.
Den externen Waschservice erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15. Dezember 2023, Az. 12 K 1090/21 E, nicht als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung an, da die Reinigung und das Bügeln in einem entfernten Gewerbebetrieb erledigt wurden. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Auch die Kosten für das Personal einer Geburtstagsfeier konnten die Steuerzahler nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen, da die Feier außerhalb des Haushalts in gemieteten Räumen stattfand. Anders ist es, wenn eine Feier zuhause stattfindet und das Personal die Gäste vor Ort bekocht und bewirtet. Die Kosten für einen Caterer, der lediglich das Essen liefert, sind ebenfalls nicht begünstigt, da hier die Speisen meist zuvor in einer gewerblichen Küche zubereitet wurden. Eine Dienstleistung muss folglich fast immer im Haushalt durchgeführt werden. Eine Ausnahme bildet u. a. das Besorgen von Lebensmitteln, da das Einkaufen eine enge Nähe zum Haushalt aufweist.
Mitglieder wissen mehr: Informationen zu haushaltsnahen Dienstleistungen finden Sie u.a. in unserem Ratgeber Nr. 43. Diesen und weitere Materialien können Sie kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
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