Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021
Weitere Hinweise zur Offenlegungspflicht
Die Offenlegungsfrist für Rechnungsunterlagen wie Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2021 endet mit dem Dezember 2022. Wie der BdSt bereits mitteilte, hat das Bundesamt für Justiz bekanntgegeben, dass vor dem 11. April 2023 kein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen offengelegt wurden.
Unternehmen, die verpflichtet sind, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen sowie Rechnungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch.
Das Bundesamt der Justiz gibt bekannt, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Für die Einreichung der Abschlussunterlagen früherer Geschäftsjahre, z. B. 2020, sind keine weiteren Erleichterungen im Rahmen der Ordnungsgeldverfahren geplant. Für diese sind die früheren Erleichterungsnormen im Bereich der Offenlegung ausgelaufen.
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