06.12.2022

Offenlegungsfrist für Jahresabschluss 2021 endet bald

Doch vor April 2023 werden keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet

Jahresabschlüsse 2021 müssen bis Ende 2022 offengelegt werden. Zwar gibt es keine direkte Fristverlängerung, aber das Bundesamt für Justiz teilte mit, dass bei nichtfristgemäßer Übermittlung der Unterlagen an die zuständige Stelle vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.

Die Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2021 mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 endet am 31. Dezember 2022. Eine Fristverlängerung wie für die Jahresabschlüsse 2020 hat das zuständige Bundesjustizministerium zunächst abgelehnt. Der Steuerzahlerbund hatte sich jedoch für eine Fristverlängerung eingesetzt.

Nun gab das Bundesamt für Justiz bekannt, dass der Offenlegung doch Aufschub gewährt wird, und zwar so dass zumindest vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. „Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden“, schreibt das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite.

Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind direkt dem Unternehmensregister elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen.

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