Bundestag: 3.000 Euro Inflationsprämie beschlossen
Auf Voraussetzungen achten, damit die Prämie steuerfrei ist
Der Bundestag hat einen Freibetrag beschlossen, durch die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis zu 3.000 Euro steuerfrei zukommen lassen können. Damit sollen die stark gestiegenen Verbraucherpreise gemildert werden. Befristet ist die steuerfreie Auszahlung der „Inflationsprämie“ bis zum 31. Dezember 2024.
Der Bundestag hat am 30. September 2022 die steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von 3.000 Euro beschlossen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern freiwillig zahlen können. Hier wurde ein neuer Paragraph eingeführt (§ 3 Nr. 11 c EStG). Arbeitgeber sollen eine solche Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Die Auszahlung ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Prinzip der Regelung gleicht der Corona-Prämie, die bis März 2022 galt. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Es dürfen folglich keine Gehaltsumwandlungen von bereits vereinbarten Zahlungen, Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen oder Prämien stattfinden. Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
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