Seit Oktober gilt ein Mindestlohn von 12 EUR
BdSt erläutert die Auswirkungen auf Minijobs und Midijobs
Seit 1. Oktober 2022 gilt eine Lohnuntergrenze von zwölf Euro je Stunde. Im Zuge der Mindestlohnerhöhung wurde auch die Entgeltgrenze für Minijobs erhöht. Künftig soll diese Grenze gleitend angepasst werden. Durch Übergangsregelungen sind auch Midijobs betroffen. Der BdSt bietet einen INFO-Service zum Thema an.
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland betrug bis Juni 2022 9,82 Euro – das sah die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung so vor. Zum 1. Juli wurde er auf 10,45 Euro angehoben. Diese Anpassung war jedoch nur von kurzer Dauer. Der Mindestlohn stieg dann zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro.
Den entsprechenden Gesetzentwurf hat der Deutsche Bundestag am 3. Juni 2022 verabschiedet; der Bundesrat hat dem Gesetz eine Woche später zugestimmt.
Arbeitgeber müssen somit die Löhne der Beschäftigten kontrollieren und in entsprechenden Fällen anpassen. Die Anpassung ist verpflichtend. Gleichzeitig wurde der Minijob mit seiner bisher geltenden 450-Euro-Grenze an den Mindestlohn angepasst. Damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wird die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro erhöht und künftig gleitend angepasst, wenn der Mindestlohn weiter angehoben wird.
Geändert wurden auch die Überschreitensregelungen. Zukünftig darf wegen unvorhersehbaren Ereignissen maximal 2-mal im Zeitjahr die Grenze überschritten werden. Allerdings nur um maximal 520 Euro im Monat. Damit ist ein Höchstbetrag im Jahr beim Minijob von 7.280 Euro festgelegt. Jegliches Überschreiten dieser Grenze führt zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Freiwilliger Verbleib in Sozialversicherungen möglich
Für Beschäftigte, die bisher zwischen 450,01 Euro und bis 520 Euro im Monat verdienten und somit Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und Ansprüche erworben haben, gibt es die Möglichkeit in der Sozialversicherung zu bleiben und so weiter Beiträge zu zahlen. Für alle bis 450 Euro verdienenden Beschäftigten erhöht sich die Grenze auf 520 Euro automatisch.
Arbeitgeber müssen aber auch hier rechnen und kontrollieren. Durch die Anhebung des Mindestlohns müssen die Stunden in der Woche angepasst werden. Das Gesetz geht von 10 Wochenstunden aus. Ein regelmäßiges und vorhersehbares Überschreiten der Arbeitszeit führt zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Auch Midijobs sind betroffen
Der Übergangsbereich wird ebenfalls ab Oktober angehoben auf 1.600 Euro und damit auch die Beitragsverteilung. Aufgrund der neuen Beitragsverteilung zahlen Arbeitgeber bei Midijobs einen höheren Beitragsanteil. Zukünftig wird dieser Wert fiktiv ermittelt und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Geregelt wird das über zwei Formeln in drei Schritten. Seit 2019 nennt man jenen Bereich nicht mehr Gleitzone, sondern Übergangsbereich. Eine weitere Anhebung auf 2.000 Euro soll folgen.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer. Es gibt jedoch Ausnahmen. Ausgenommen vom Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten. Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen.
Erfahren Sie mehr zum Thema: Einen ausführlichen Überblick über die Regelungen erhalten BdSt-Mitglieder in unserem INFO-Service Nr. 32 „Ab Oktober 12 Euro: Mindestlohnerhöhung“. BdSt-Mitglieder können den INFO-Service entweder im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
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