Liebhaberei bei dem Betrieb einer Reithalle
Auch langjährig bestehende Betriebe müssen Gewinn erwarten lassen
Unter Liebhaberei wird eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht verstanden. Diese ist von vornherein bei einer Hobbytierhaltung gegeben. Aber auch langjährig bestehenden Pferdebetrieben, die wiederholt keine Gewinne ausweisen können, kann Liebhaberei unterstellt werden. In einem konkreten Fall urteilte das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 3811/19E) am 16.02.2022.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine Gewinnerzielungsabsicht für den Betrieb einer Reithalle nicht festzustellen sei. Auch die Angabe der zu erwartenden Einnahmen und der anfallenden Kosten seien zu ungenau und nicht folgerichtig. Die Erreichung eines Totalgewinns sei nach den Erläuterungen nicht anzunehmen. Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns, so die Richter. An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Dem Finanzgericht Münster fehle es am Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht für den Betrieb der Reithalle.
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