29.04.2022

Anmietung einer zweiten Wohnung am Arbeitsort in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte

Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnt Steuerabzug ab

Eine doppelte Haushaltführung ist nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort einen beruflich veranlassten Zweithaushalt führt und auch der vorhandene Hauptwohnsitz am Beschäftigungsort liegt, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Arbeitnehmer, die aus einem beruflichen Anlass einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führen, können die Kosten dafür als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ansetzen. Eingeführt wurde die doppelte Haushaltführung, um Arbeitnehmer zu entlasten, die aus beruflichen Gründen auf eine Zweitwohnung angewiesen sind. „Aber auch hier gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Dabei gelten die Prinzipien gleichermaßen für Arbeitnehmer und Selbstständige.‘‘

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem konkreten Fall (Az.: 7 K 7009/19 vom 8.11.2021) entschieden, dass keine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung vorliegt, wenn die Hauptwohnung im Einzugsgebiet der Arbeitsstätte liegt. Ein Arbeitnehmer mietete neben seiner Hauptwohnung, die etwa 35 bis 40 Fahrminuten bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel von der Arbeitsstätte entfernt liegt, in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte eine weitere Wohnung an, um seine schwer erkrankte Ehefrau bei Bedarf jederzeit kurzfristig zu pflegen und medizinisch zu unterstützen und so die Unterbrechungen der Arbeitszeiten zeitlich deutlich zu reduzieren. Das Finanzgericht lehnte die geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung ab und ließ auch den Kostenabzug als außergewöhnliche Belastungen nicht zu.

In einer Großstadt, in der sich aufgrund des im Innenstadtbereich herrschenden Preisniveaus die Wohnstätten der Beschäftigten typischerweise in Randbereiche und auch über die politischen Grenzen einer Gemeinde hinaus verlagere, gelten nach der Gerichtsentscheidung Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa einer Stunde als üblich und ohne weiteres zumutbar. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein gut ausgebautes Netz von öffentlichen Nah- und Fernverkehrsverbindungen gegeben sei, so auch die Richter.

Der Aufenthalt in der Zweitwohnung diene im Streitfall nach Ansicht der Richter in erster Linie der angenehmeren Gestaltung der Pflegesituation und stelle keine gezielte therapeutische Maßnahme dar und sei insofern auch nicht medizinisch indiziert. Die Aufwendungen für das Wohnen stellen Kosten der allgemeinen Lebensführung dar und erleichtern zwar das Leben der Ehefrau, seien aber dennoch freiwillige Aufwendungen und nicht zwangsläufig beruflich bedingt. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Anmietung der Wohnung aus medizinischen Gründen zweckmäßig sei, so handele es sich im Streitfall um Folgekosten der Krankheit, die wiederum nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Revision wurde zugelassen.

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