Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 faktisch verlängert
BdSt: Belastung bei Steuerberatern weiterhin hoch - nächste Fristverlängerung muss folgen!
Die Offenlegungsfrist und die Abgabefrist für Steuererklärungen wurde für Steuerberater bis Ende Mai 2022 verlängert. Dafür hatte sich der Steuerzahlerbund erfolgreich eingesetzt. In Anbetracht der weiterhin hohen Belastungen der Steuerberater sollte abermals die Frist verlängert werden, so der BdSt.
Das Bundesamt für Justiz hat sich zur Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 geäußert und wird kein Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Abgabe einleiten. Unternehmen, die zur Offenlegung beim Bundesanzeiger verpflichtet sind, wurde Aufschub gewährt, zumindest so, dass kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. Zur Offenlegung im Bundesanzeiger verpflichtet, sind Kapitalgesellschaften und rechnungslegungspflichtige Einzelunternehmer. Konkret heißt es in der Meldung vom Bundesamt für Justiz, dass man in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31.Dezember 2021 endete, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten werde.
Abzuwarten bleibt nun noch, ob die Frist noch einmal erweitert und ob die Abgabefrist für Steuererklärungen 2020 über den 31. Mai 2022 hinaus verlängert wird. Zumindest hat das Bundesfinanzministerium angekündigt eine entsprechende Regelung im nächsten Steuergesetzentwurf aufzunehmen. Ein von der Unionsfraktion eingebrachter Antrag auf Fristverlängerung wurde zunächst im Finanzausschuss des Bundestags von der Ampelkoalition abgelehnt.
Für eine Verlängerung der Offenlegungsfrist hat sich der Bund der Steuerzahler seit Mitte 2021 frühzeitig stark gemacht und konnte auf den letzten Drücker im Dezember 2020 einen Erfolg erzielen. Weiterhin setzt sich der BdSt dafür ein, dass die Fristen abermals verlängert werden, um Steuerberater zu entlasten.
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